- Abänderungsklage.... besser: Abänderungsantrag. Dieser muss immer dann gestellt werden, wenn ein bestehender Unterhaltstitel nicht mehr den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Es müssen sich also die wirtschaftlichen oder tatsächlichen Verhältnisse, und zwar nach dem vorangegangenem Verfahren, geändert haben. Erhöht sich etwa das Einkommen des Unterhaltsschuldners, könnte dies der Fall sein und der Unterhaltstitel wird an die veränderten Verhältnisse angepasst.
- AbkömmlingeAbkömmlinge sind die direkten Nachkommen einer Person. Es sind also die Kinder, egal ob ehelich oder nichtehelich, aber auch Enkel, Urenkel und Ururenkel. Auch Adoptivkinder sind Abkömmlinge.
- AlleinerbeAlleinerbe ist derjenige, der die Rechtsnachfolge des Erblassers allein antritt. Es ist zu unterscheiden, ob der Erbe Vollerbe oder nur Vorerbe geworden ist. Sind mehrere Personen Erben geworden, handelt es sich um Miterben, die in einer Erbengemeinschaft verbunden sind.
- Alleinige Nutzung der Ehewohnung nach TrennungLeben die Ehegatten getrennt, kann einer vom anderen unter bestimmten Voraussetzungen verlangen, ihm die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung zu überlassen. Im Regelfall bedarf es hierfür einer unbilligen Härte, so dass die Überlassung der Wohnung notwendig ist. Dabei sind nicht nur die Belange der Eheleute gegeneinander abzuwägen. Vielmehr sind auch die Interessen der im Haushalt lebenden minderjährigen Kinder besonders mit zu berücksichtigen. Im Streitfall entscheidet das Familiengericht auf Antrag eines Ehegatten.
- Alterrente für langjährig und besonders langjährig VersicherteHaben Versicherte 35 oder 45 Jahre als anrechenbare Zeiten in der Rentenversicherung, besteht für sie die Möglichkeit, des vorzeitigen Renteneintritts.
- AltersrenteVoraussetzung der Altersrente ist, dass das maßgebliche Alter erreicht wird und die Mindestversicherungszeit (auch Wartezeit genannt) von 5 Jahren erfüllt ist. Die Altersgrenze steigt seit 2012 stufenweise von 65 auf 67 Jahre. Sind die Voraussetzungen für die Altersrente erfüllt, erfolgt die Rentenzahlung ohne Abzüge. Sonderformen der Altersrente sind die Altersrente für langjährig und besonders langjährig Versicherte, die Altersrente für schwerbehinderte Menschen sowie die Altersrente für Bergleute.
- Anfangsvermögen
Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört (§ 1374 BGB)
- ArbeitsunfähigkeitEine Arbeitsunfähigkeit liegt nach der Definition des Gemeinsamen Bundesausschusses vor, wenn der Versicherte aufgrund einer Krankheit seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen kann. Arbeitsunfähigkeit kann auch vorliegen, wenn eine Erkrankung für sich allein noch keine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat, jedoch absehbar ist, dass die Ausübung der Tätigkeit negative Auswirkungen für die Gesundheit haben kann. Arbeitsunfähigkeit besteht auch während einer stufenweise Wiederhaufnahme der Arbeit, durch die der Versicherte schrittweise wieder dauerhaft in das Erwerbsleben eingegliedert werden soll. Während der Arbeitsunfähigkeit erhält der Versicherte eine Entgeltfortzahlung, das sogenannte Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenkasse oder Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
- AufenthaltsbestimmungsrechtDas Aufenthaltsbestimmungsrecht ist ein Teil des elterlichen Sorgerecht. Es beinhaltet das Recht der sorgeberechtigten Person, den Wohnort und die Wohnung des Kindes zu bestimmen. Nach einer Trennung entscheiden grundsätzlich beide Elternteile gemeinsam, wer das Aufenthaltsbestimmungsrecht ausübt. Kommt es hier zu keiner Einigung, bedarf es einer gerichtlichen Entscheidung. Jedes Elternteil kann beim Familiengericht einen Antrag auf die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts stellen. Dem Antrag wird dann stattgegeben, wenn er im Kindswohlinteresse steht. Das Elternteil, bei dem ein Kind wohnt, entscheidet auch allein über die sorgerechtsrelevanten Dinge des täglichen Lebens.
- AusschlagungDer Erbe hat die Möglichkeit, die Annahme der Erbschaft durch Ausschlagung innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis des Erbfalls abzulehnen. Die Ausschlagung muss schriftlich beim Nachlassgericht niedergelegt oder öffentlich beglaubigt innerhalb der sechswöchigen Frist vorgelegt werden. Bei Nichteinhaltung der Frist gilt das Erbe als angenommen. Das Versäumnis der Ausschlagung kann ggf. angefochten werden. Wenn der Erblasser seinen Wohnsitz im Ausland hatte oder aber der Erbe sich im Zeitpunkt des Todes im Ausland aufgehalten hat, verlängert sich die Ausschlagungsfrist auf sechs Monate.
- BarunterhaltBarunterhalt ist von dem Elternteil, bei dem das Kind NICHT lebt, regelmäßig als sog. „Geldrente“ zu leisten. Der andere Elterenteil kommt seiner Unterhaltsverpflichtung durch Betreuung und Versorgung des Kindes nach (Naturalunterhalt).
- BehindertentestamentAls Behindertentestament wird eine letztwillige Verfügung bezeichnet, die von Eltern behinderter Kinder abgefasst wird. Diese letztwillige Verfügung enthält Sonderregeln für das behinderte Kind. Zumeist geht es darum, dem behinderten Kind eine Teilhabe am Nachlass zukommen zu lassen, ohne hierdurch die Ansprüche auf staatliche Unterstützung zu mindern.
- BestattungspflichtDie Bestattungspflicht trifft in erster Linie denjenigen, der von dem Erblasser damit betraut wird. Ist niemand vom Erblasser mit der Totenfürsorge betraut, trifft diese Pflicht die nächsten Angehörigen nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestattungsgesetze. Die Bestattungspflicht kann daher auch den Nichterben treffen und denjenigen, der das Erbe (zum Beispiel wegen Überschuldung des Nachlasses) ausgeschlagen hat.
- BetreuungsunterhaltLeben die Kindeseltern nicht in einem Haushalt, besteht für den Elternteil, der das Kind betreut, ein Anspruch auf Unterhalt gegen den anderen Elternteil für mindestens 3 Jahre nach der Geburt, § 1615l BGB.
- Beweisantrag
Gem. § 244 StPO liegt dann ein Beweisantrag vor, wenn der Antragsteller (meist der Verteidiger) ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Der Beweisantrag ist damit eines der "schärfsten Schwerter" der Verteidigung.
- Bewerbungsbemühung
Minderjährigen gegenüber hat ein Unterhaltspflichtiger eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Ihn treffen damit auch verschärfte Anforderungen an das Bemühen um eine Erwerbsarbeit ( § 1603 Abs. 2 BGG). Er muss jede zumutbare Tätigkeit übernehmen und im Einzelfall auch einen Berufswechsel vornehmen. Nach Auffassung des OLG Brandenburg muss ein Erwerbsloser, der zum Kindesunterhalt verpflichtet ist, sogar 20 bis 30 Bewerbungen im Monat unternehmen, um seine Bewerbungsbemühungen zu zeigen. Kommt er dem nicht nach, muss er sich ein fiktives Einkommen aus Erwerbstätigkeit zurechnen zu lassen.
- Blitzer
Geschwindigkeitsüberwachungsanlage mit der die Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Straßenverkehrs überwacht wird. Es gibt mehrere Anlage verschiedener Hersteller, etwa das POLISCAN Speed, LEIVTEC XV3, ESO 3.0, RIEGEL FG21-P. Nachdem "geblitzt" wurde folgt in der Regel Post von der Bußgeldstelle, eine Anhörung oder ein Bußgeldbescheid.
- Bußgeldbescheid
Die "amtliche" Aufforderung zur Zahlung eines Bußgeldes nach einer begangenen Ordnungswidrigkeit (z.B. wegen zu schnellen Fahrens). Oft einhergehend mit der Anzahl der Punkte die im Fahreignungsregister (FAER) beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg eingetragen werden. Bei erheblichen Verstößen kann noch ein Fahrverbot von 1 - 3 Monaten hinzukommen.
- Corona - Kriese... kann eigentlich niemand mehr hören. ABER: Gerade in den Bereichen des Arbeits- und Familienrechts sind hier eine Vielzahl von neuen rechtlichen Fragen und Problemen aufgekommen, für die es einer fachkundige Beantwortung bedarf. So stellt sich etwa die Frage des Umgangs während der Quarantäne oder nach Ausbruch von Corona beim Kind oder einem Elternteil. Wer bleibt zu Hause und betreut das Kind? Haben die Eltern einen Anspruch auf bezahlte Freistellung gegen den Arbeitgeber?
- Digitaler NachlassDer digitale Nachlass umfasst die Gesamtheit des digitalen Vermögens wie Urheberrechte und Rechte an Websites. Weiterhin sind auch sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen der Erblasserin und Providern hinsichtlich diverser Internetangebote und daher die Gesamtheit der Accounts und Daten des Erblassers im Internet umfasst. Der digitale Nachlass unterliegt der Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 BGB. Die Vererbung des digitalen Nachlasses kann auch durch Testament geändert werden.
- dringender TatverdachtEin dringender Tatverdacht ist nur dann anzunehmen, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit dahingehend besteht, dass der oder die Beschuldigte auch tatsächlich Täter*in der zur Last gelegten Tat ist.
- Düsseldorfer TabelleIn der sog. Düsseldorfer Tabelle ist der Unterhaltsbedarf der Kinder nach Alter und Einkommen des Unterhaltsschuldners festgelegt. Sie wurde vom Oberlandesgericht Düsseldorf entwickelt und enthält die sogenannten Leitlinien für den Unterhaltsbedarf. Zwar haben die in der Tabelle aufgeführten Unterhaltssätze keine Gesetzeskraft, jedoch werden sie im Regelfall bundesweit von den Familiengerichten angewendet
- EheaufhebungGrundsätzlich kann eine Ehe nur geschieden werden. Unter besonderen Gründen jedoch kann eine Ehe auf Antrag durch richterliche Entscheidung aufgehoben werden, Die Voraussetzungen hierfür sind in § 1314 BGB geregelt.
- Ehevertrag
oder Scheidungsfolgenvereinbarung oder Trennungsvereinbarung .... oft werden die Begriffe gleichbedeutend verwendet. Eines haben sie gemein: Immer soll mit derartigen Verträgen versucht werden, eine gescheiterte Ehe oder eheähnliche Gemeinschaft gütlich auseinanderzusetzen. Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln, insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern (§ 1408 BGB).
- EhewohnungJeder Raum, der von den Ehegatten zum Zwecke des Wohnens genutzt wird, ist Teil der Ehewohnung. An diesen Räumen haben beide Ehegatten den Besitz. Solange die eheliche Gemeinschaft besteht, kann keiner der Ehegatten dem anderen die Nutzung der Wohnung versagen - selbst dann nicht, wenn einer der Ehegatten alleiniger Mieter oder Alleineigentümer der Wohnung oder des Hauses ist. Hierfür bedarf es eines gerichtlichen Beschluss.
- Einstweilige AnordnungManchmal muss es schnell gehen. Für ein langwieriges Gerichtsverfahren ist dann keine Zeit. Dann bedarf es einer einstweilige Anordnung. Diese stellt eine vorläufige Maßnahme des Gerichts dar, um einen Streit vorläufig zu regeln. In einem späteren Hauptsacheverfahren kann dann diese Entscheidung ggf. auch wieder abgeändert werden.
- Endvermögen
Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. 2Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen (§ 1375 BGB).
- Enforcement Trailer
Enforcement Trailer Berlin Treptow[/caption] Der Enforcement Trailer ist ein mobiler Anhänger in dem ein Geschwindigkeitsmessgerät verbaut ist. Zum Einsatz kommen regelmäßig ein Polyscan Speed (FM1) Geschwindigkeitsmessgerät. Bei Benutzung des Messgerätes „PoliScan speed“ erfolgt die Geschwindigkeitsmessung auf der Basis einer Laserpuls-Laufzeitmessung (LIDAR = Light Detection And Ranging). Es findet eine Erfassung der Fahrzeuge von einem horizontal scannenden LIDAR statt, wobei der Messstrahl einen Fahrbahnbereich in einer Entfernung zwischen 10 m bis 75 m innerhalb eines Scanwinkels von 45 Grad abtastet. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgt dann in einem Bereich von 50 m bis 20 m vor dem Gerät durch Laser-Entfernungsmessungen, wobei aus der Änderung der Entfernung in Abhängigkeit von der Zeit die Geschwindigkeit des betreffenden Fahrzeuges ermittelt wird. Der Enforcement Trailer kann jederzeit beinah überall aufgestellt werden.
- ErbenhaftungDer Erbe oder die Erbengemeinschaft haftet für Verbindlichkeiten des Erblassers. Sofern keine Haftungsbeschränkung besteht, kann eine Haftung für Schulden gegenüber Banken, Versicherungen, Vermietern und dem Finanzamt sowie aus anderen Rechtsgeschäften des Erblassers entstehen. Hinzu treten die Erbfallschulden, die durch die Durchführung des Erbfalls entstehenden Kosten. Hierzu gehören die Kosten der Beerdigung sowie Kosten für einen Nachlassverwalter, aber auch Vermächtnisse oder Pflichtteilsansprüche sowie Erbschaftssteuern.
- Erblasser, ErblasserinDer Erblasser ist eine natürliche Person, die verstirbt. Er hinterlässt seinen Nachlass dem Erben oder der Erbin, die durch die gesetzliche Erbfolge oder testamentarische Verfügungen des Erblassers bestimmt werden. Erben mehrere Personen bilden sie eine Erbengemeinschaft. Der Erblasser kann frei über seinen Nachlass verfügen. Eine Begrenzung erfolgt im Wesentlichen nur durch das Pflichtteilsrecht (§§ 2303 ff BGB).
- ErbrechtDas Erbrecht umfasst die Gesamtheit der Rechtsnormen, die das Vermögen eines Menschen nach seinem Tod betreffen. Es regelt, wie Vermögensrechte und -pflichten aufgrund des Todes einer Person auf eine andere Person übergehen. Das Erbrecht ist im fünften Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt.
- ErbscheinDurch das Nachlassgericht wird auf Antrag ein amtliches Zeugnis ausgestellt, dass eine oder mehrere Personen als Erben ausweist und für den Rechtsverkehr feststellt, welcher Erbquote und welchen Verfügungsbeschränkungen der Erbe unterliegt. Dieses amtliche Zeugnis nennt man Erbschein. Er dient der Sicherheit im Rechtsverkehr. Unterschieden werden der Alleinerbschein, der gemeinschaftliche Erbschein sowie der Teilerbschein und der gemeinschaftliche Teilerbschein.
- ErsatzerbeDer Erblasser kann gem. § 2096 BGB eine Person in seiner letzwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag) für den Fall einsetze, dass der eingesetzte Erbe vor oder nach dem Erbfall (z. B. Vorversterben oder Ausschlagung) weggefallen ist. Diese Person nennt man Ersatzerbe. Der Erblasser kann beliebig viele Ersatzerben neben- oder nacheinander berufen.
- ErwerbsminderungsrenteDie Erwerbsminderungsrente wird von der Deutschen Rentenversicherung gewährt, wenn eine Person aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeitsfähig ist. Die Rente wegen voller Erwerbsminderung soll das Einkommen ersetzen. Ist noch für einige Stunden täglich eine Erwerbsfähigkeit möglich, wird eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ergänzend zum Einkommen gewährt, das noch erzielt werden kann. Eine Erwerbsminderungsrente wird auf Zeit gewährt, sofern eine Besserung der Leistungsfähigkeit möglich erscheint, oder bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze.
- FamiliengerichtDie Familiengerichte sind besondere Abteilungen bei den Amtsgerichten, die ausschließlich für Familiensachen zuständig sind. Familiensachen sind gemäß § 111 FamFG:
- Abstammungssachen, § 169 FamFG
- Adoptionssachen, § 186 FamFG
- Ehesachen, § 121 FamFG
- Gewaltschutzsachen, § 210 FamFG
- Güterrechtssachen, § 261 FamFG
- Kindschaftssachen, § 151 FamFG
- Lebenspartnerschaftssachen, § 269 FamFG
- sonstige Familiensachen, § 266 FamFG
- Unterhaltssachen, § 231 FamFG
- Versorgungsausgleichssachen, § 217 FamFG
- Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen, § 200 FamFG
- Feststellung der VaterschaftNicht selten bestehen Zweifel daran, ob der "rechtliche Vater" auch der "biologische Vater" eines Kindes ist. Kommt z.B. ein Kind in einer Ehe zur Welt, ist der Ehemann per Gesetz der rechtliche Vater. Hat er aber Zweifel daran, auch der biologische Vater zu sein, kann er die Vaterschaft gerichtlich feststellen lassen. Da das Leben aber noch viele weitere Variationen bietet, sind nicht nur der Vater, sondern auch die Kindesmutter und auch das Kind selbst berechtigt, einen entsprechenden Antrag zu stellen.
- fristlose KündigungIn einem Arbeitsverhältnis kann jede Vertragspartei das Arbeitsverhältnis außerordentlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist (fristlos) kündigen, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann (§ 626 Abs. 1 BGB). Wichtig: Die Kündigung muss innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnis von den Umständen, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen, erfolgen.
- GdB-TabelleGdB-Tabelle ist die umgangssprachliche Bezeichnung für die Versorgungsmedizinischen Grundsätze, nach denen größtenteils der Grad der Behinderung bestimmt wird.
- Geblitztoder auch: Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung. Gerade auf den Landstraßen unserer Umgebung - B 96, B167 - oder den Autobahnen A 111, A 24 und A 10 wird viel "geblitzt" und es werden eine Vielzahl von Bußgeldbescheiden versandt. Nicht jeder davon ist aber auch wirklich rechtmäßig. Zunächst erhalten die Betroffenen jedoch einen sogenannten Anhörungsbogen. Mit diesem soll der Betroffene angehört werden. Schon bei der Beantwortung dieses Anhörungsbogens, gibt es einiges zu beachten; etwa dass es keine Pflicht zur Angabe der Personalien gibt. Schließlich wurden Sie von der Behörde direkt angeschrieben. Ihre Personalien sind daher bereits bekannt. Der Anhörungsbogen sollte daher keinesfalls voreilig an die Behörde zurückgesandt werden. Denn unter Umständen belasten Sie sich damit ggf. selbst. Oftmals werden gut gemeinte Entschuldigungen doppelt und dreifach bestraft, so wird aus „ich hatte es eilig, mein Kind war krank“, ein vorsätzliches Verkehrsvergehen mit Erhöhung der Regelgeldbuße. Wer eine rote Ampel überfährt, „weil er von der Sonne geblendet worden ist“ (vgl. nur Thüringer Oberlandesgericht vom 13.08.2010, Az.: 1 Ss Bs 36/10 (177)), braucht bei der Behörde nicht mit Gnade zu rechnen: Hier ist das Fahrverbot so sicher wie das Amen in der Kirche, denn das Missgeschick wird als grob fahrlässig ausgelegt. Daher sollte schon frühzeitig nach Erhalt des Anhörungsbogen Kontakt mit einem Fachanwalt für Verkehrsrecht aufgenommen werden.
- GesamtgutDas Gesamtgut ist das gesamte Vermögen der Eheleute, das kraft Gesetzes im Rahmen der Gütergemeinschaft, gemeinschaftliches Vermögen wird.
- gesteigerte ErwerbsobliegenheitDer nichtbetreuende Elternteil ist seinen minderjährigen Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Selbst wenn er nur ein geringes Einkomme hat, muss er im Regelfall den Mindestunterhalt leisten. Bevor er sich auf seine Leistungsunfähigkeit berufen kann, muss der Unterhaltspflichtige seine gesteigerte Erwerbsbemühung vollumfänglich nachweisen. Gelingt ihm dieser Nachweis nicht, wird er sich ein fiktives Einkommen anrechnen lassen müssen. Nicht ausreichend ist es etwa, nur Vermittlungs- und/oder Qualifikationsangebote des Jobcenters wahrzunehmen. Der Unterhaltsschuldner muss vielmehr seine intensive Eigeninitiative und Jobsuche nachweisen. Auch Einkünfte aus Nebenjobs oder Überstunden sind ggf. zu erzielen.
- Grad der BehinderungDer Grad der Behinderung (GdB) gibt die Schwere einer Behinderung an. Ab einem GdB von 50 gilt ein Mensch als schwerbehindert. Der GdB wird beim Versorgungsamt beantragt und von diesem festgelegt. Beim Versorgungsamt wird auch der Schwerbehinderten-Ausweis beantragt. Einen Schwerbehinderten-Ausweis erhalten Personen mit einem GdB von 50 und höher.
- GütergemeinschaftGütergemeinschaft ist ein vom gesetzlichen Güterstand (Zugewinngemeinschaft) abweichender Güterstand. Er muss zwingend in einem notariell zu beurkundenden Ehevertrags vereinbart werden. Die Gütergemeinschaft unterscheidet zwischen fünf unterschiedlichen Vermögensmassen: Gesamtgut, Sondergut des Mannes und der Frau und Vorbehaltsgut des Mannes und der Frau.
- GüterstandDer “Güterstand” beschreibt die vermögensrechtlichen Beziehungen der Eheleute zueinander. Geregelt sind die einzelnen Güterstände im Bürgerlichen Gesetzbuch. Festgelegt wird hierbei insbesondere, welchem Ehepartner nach der Scheidung einzelne Vermögensbestandteile verbleiben bzw. wie diese auseinanderzusetzen sind.
Im BGB sind Es gibt drei eheliche Güterstände, die:
- Zugewinngemeinschaft
- Gütertrennung
- Gütergemeinschaft
- sowie die Deutsch-französischer Wahlgüterstand (seit 23. März 2012; Gesetz zu dem Abkommen vom 04.02.2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft)
- GütertrennungDie Gütertrennung weicht vom gesetzlichen Güterstand (Zugewinngemeinschaft) ab. Sie muss in einem notariell beurkundeten Ehevertrag vereinbart werden. Das Vermögen der Eheleute bleibt getrennt, ein Ausgleich im Fall der Ehescheidung findet nicht statt.
- HaftbefehlEin Haftbefehl darf nur dann erlassen werden, wenn zum einen ein dringender Tatverdacht besteht und zum anderen ein Haftgrund vorliegt.
- HaftgründeDie Haftgründe sind im Gesetz abschließend genannt §§ 112, 112a StPO:
- Flucht oder Fluchtgefahr
- Verdunkelungsgefahr liegt vor, wenn der dringende Verdacht besteht, der oder die Beschuldigte werde
- Beweismittel vernichten, verändern, beiseiteschaffen, unterdrücken oder fälschen, oder
- auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken, oder
- andere zu solchem Verhalten veranlassen,
- Verdacht eines Schwerstverbrechens: U-Haft kann auch dann verhängt werden, wenn der oder die Beschuldigte verdächtig ist, ein vorsätzliches Tötungsdelikt, eine schwere Körperverletzung, schweren sexuellen Missbrauch an Kindern oder eine besonders schwere Brandstiftung begangen zu haben.
- Wiederholungsgefahr: § 112a StPO enthält des Weiteren den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr zum Schutz der Allgemeinheit vor weiteren erheblichen Straftaten des oder der Beschuldigten.
- HaushaltsgegenständeHaushaltsgegenstände sind die Gegenstände, die für das Zusammenleben der Ehegatten bzw. für die Hauswirtschaft notwendig sind. Während der Ehe kann über Haushaltsgegenstände nur verfügt werden, wenn der andere Ehegatte einwilligt. Nach Trennung der Eheleute, sind die Haushaltsgegenstände zwischen ihnen zu verteilen. Dabei ist eine Billigkeitsprüfung durchzuführen, d.h., dass abzuwägen ist, wer den konkreten Gegenstand dringender benötigt. Hierbei sollen insbesondere die Bedürfnisse zur Versorgung von Kindern zu berücksichtigen sein.
- Corona - Herausgabe - Kind - UmgangSelbst nach einer Quarantäneanordnung hat der Umgangsberechtigte das Kind an den Obhutsberechtigten (an denjenigen bei dem das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat) herauszugeben, § 1632 Abs. 1 BGB. Insgesamt kann festgestellt werden, dass sich die obergerichtliche Rechtsprechung dahingehend einig ist, dass auch die Pandemie an den Grundsätzen des Umgangsrechts – bis auf wenige Ausnahmen – nichts ändert. So hat erst jüngst das Amtsgericht Karlsruhe etwa entschieden, dass „eine Quarantänepflicht für Reiserückkehrer nicht dazu berechtigt, Kinder nach einem Ferienumgang bei sich zu behalten. Die diesbezüglichen Quarantäneregelungen führen auch nicht zu einer rechtlichen Unmöglichkeit der Herausgabe nach § 1632 BGB (AG Karlsruhe, Beschluss vom 6.5.2021 – 4 F 513/21, BeckRS 2021, 21088)“.
- HöchstpersönlichkeitDer Erblasser kann sich bei der Testamentserrichtung nicht von einer dritten Person vertreten lassen, sondern er muss höchstpersönlich handeln. Auch darf der Erblasser in seinem Testament das ihm obliegende Bestimmungsrecht, wer etwas erhalten soll, nicht auf einen Dritten übertragen (§ 2065 BGB).
- ICD-SchlüsselMit dem ICD-Schlüssel ("Internationale Klassifikation der Krankheiten") werden durch die Weltgesundheitsorganisation (WHO) Diagnosen verschlüsselt. In Deutschland werden zwei Versionen des ICD-Schlüssels eingesetzt: Der ICD-10-WHO wird weltweit als Grundlage für Todesursachenstatistiken verwendet sowie der ICD-10-GM (German Modification), der an die ambulante und stationäre Versorgung angepasst ist. Der ICD-Schlüssel schafft Transparenz bei medizinischen Diagnosen und dient der Qualitätssicherung sowie der Abrechnung stationärer Leistungen mittels Fallpauschalen. Der ICD-10-GM wird jährlich durch das Deutsche Institut für medizinische Dokumentation für Gesundheit aktualisiert.
- InternetscheidungOft stellt sich aufgrund vielfältiger Angebote im Internet die Frage nach einer Scheidung im Internet oder einer Onlinescheidung. Hierzu können wir ganz einfach sagen: Es gibt weder eine Onlinescheidung noch eine Scheidung über das Internet. Vereinfacht zusammengefasst verläuft ein Ehescheidungsverfahren so, dass der Antrag auf Ehescheidung zwingend durch einen Rechtsanwalt einzureichen ist. Dieser Antrag wird dann der Gegenseite zugestellt und es kommt sodann zu einem Gerichtstermin, an dem beide Ehepartner anwesend sein müssen. Zwar gibt es inzwischen die Möglichkeit, einen solchen Termin in einer Videokonferenz abzuhalten. Allerdings stecken diese Verfahren an vielen Gerichten noch in den "Kinderschuhen" und werden derzeit erst entwickelt. Der Normalfall ist derzeit der klassische Ehescheidungstermin an dem Amtsgericht, an dem die Eheleute ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz hatten. Alle anderslautenden im Internet anzutreffenden Angebote, sollten daher kritisch geprüft werden.
- KindergartenkostenIm Rahmen der Berechnung von Kindesunterhalt sind die Beiträge für den Besuch eines Kindergartens als Mehrbedarf des Kindes zu berücksichtigen. Beide Elternteile sind anteilig im Verhältnis ihrer Einkommen in Anspruch zu nehmen.
- Kindesunterhalt
Ist der für den Lebensbedarf eines Menschen erforderlichen Aufwand. Es wird zwischen Barunterhalt und Naturalunterhalt unterschieden.
Der Barunterhalt muss im Regelfall als "Geldrente" monatlich im Voraus geleistet werden. Dabei ist es unabhängig, wann der Unterhaltsschuldner Lohn oder Gehalt erhält.
Voraussetzung für jeden Anspruch auf Kindesunterhalt ist, dass das Kind bedürftig und der Verpflichtete leistungsfähig ist.
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- Kündigungsschutzklage
Die Kündigungsschutzklage ist im deutschen Arbeitsrecht das Mittel, um sich gegen eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu wehren. Dies betrifft alle Fälle der Kündigung, gleich ob fristlos, fristgerecht, verhaltens- oder betriebsbedingt. Ziel der Klage ist die Feststellung durch das Arbeitsgericht, dass die Kündigung unwirksam ist.
Die Klage muss spätestens drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben werden, da die Kündigung sonst als wirksam gilt § 4, § 7 KSchG.
- LebenspartnerschaftDie Lebenspartnerschaft wurde von zwei gleichgeschlechtlichen Personen vor einem Standesbeamten begründet. Mit Einführung der Möglichkeit der Eheschließung auch für Personen gleichen Geschlechts, verlor die Lebenspartnerschaft an Bedeutung. Seit dem 1. Oktober 2017 ist die Begründung neuer Lebenspartnerschaften nicht mehr möglich.
- Leistungen zur TeilhabeUnter dem Begriff Leistungen zur Teilhabe werden Maßnahmen und Hilfen zusammengefasst, mit denen bei Menschen mit körperlicher, geistiger und seelischer Behinderung oder bei Menschen, die von Behinderung bedroht sind, eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft gefördert oder gesichert wird. Hierin enthalten sind unterhaltssichernde Leistungen (z. B. Krankengeld oder Verletztengeld) oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Die Leistungen werden von utnerschiedlichen Rehabilitationsträgern, z. B. Krankenkassen oder Berufsgenossenschaften, erbracht.
- MindestunterhaltMindestunterhalt ist der Kindesunterhalt, der einem minderjährigen Kind zur Sicherung seines Existenzminimums zur Verfügung stehen muss. Der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder richtet sich gemäß § 1612a Absatz 1 Satz 2 BGB unmittelbar nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminium des minderjährigen Kindes. Die Beträge können der Düsseldorfer Tabelle entnommen werden.
- Nachehelischer UnterhaltNachehelicher Unterhalt ist der Unterhalt, der nach Rechtskraft der Ehescheidung geschuldet sein kann. § 1569 BGB setzt dabei aber ausdrücklich auf die Eigenverantwortung eine jedes (geschiedenen) Ehegatten und legt fest, dass es nach der Scheidung grundsätzlich jedem Ehegatten selbst obliegt, für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach Erfüllung weiterer Vorraussetzungen.
- NaturalunterhaltDer Elternteil, der die Kinder betreut und versorgt (Wohnen, Essen etc.) leistet Naturalunterhalt oder auch Betreuungsunterhalt.
- Nottestament
Neben den bekannten Formen des Testamentes kennt das BGB auch sogenannte Nottestamente, die nur eine zeitlich befristete Geltungsdauer von drei Monaten haben. Die Errichtung eines Nottestamentes ist zulässig, wenn die Errichtung eines handschriftlichen oder notariellen Testamentes nicht mehr möglich ist. Für Nottestamente gelten die Vorschriften des Beurkundungsgesetzes, wobei Formverstöße weitestgehend unbeachtlich sind. Es gibt verschiedene Arten von Nottestamenten, z. B. das Bürgermeistertestament (§ 2249 BGB), das Drei-Zeugen-Testament (§ 2250 BGB) oder das Nottestament auf See.
- NutzungsentschädigungTrennen sich die Ehegatten und verlässt einer das in gemeinsamen Eigentum stehende Haus oder die gemeinsame Eigentumswohnung, so hat er einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung, so es "der Billigkeit" entspricht, § 1361b Abs. 3 BGB. Die Frage der "Billigkeit" ist dabei im Einzelfall zu prüfen.
- Online ScheidungOft stellt sich aufgrund vielfältiger Angebote im Internet die Frage nach einer Scheidung im Internet oder einer Onlinescheidung. Hierzu können wir ganz einfach sagen: Es gibt weder eine Onlinescheidung noch eine Scheidung über das Internet. Vereinfacht zusammengefasst verläuft ein Ehescheidungsverfahren so, dass der Antrag auf Ehescheidung zwingend durch einen Rechtsanwalt einzureichen ist. Dieser Antrag wird dann der Gegenseite zugestellt und es kommt sodann zu einem Gerichtstermin, an dem beide Ehepartner anwesend sein müssen. Zwar gibt es inzwischen die Möglichkeit, einen solchen Termin in einer Videokonferenz abzuhalten. Allerdings stecken diese Verfahren an vielen Gerichten noch in den "Kinderschuhen" und werden derzeit erst entwickelt. Der Normalfall ist derzeit der klassische Ehescheidungstermin an dem Amtsgericht, an dem die Eheleute ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz hatten. Alle anderslautenden im Internet anzutreffenden Angebote, sollten daher kritisch geprüft werden.
- Patchworkfamilie
Nach einer Trennung / Ehescheidung finden viele Mütter und Väter wieder neue Partner, einige auch mit eigenen Kindern. Diese neuen Familien werden oft als "Patchwork-Familie" bezeichnet, da die Zusammensetzung der einzelnen Familien genauso unterschiedlich ist, wie der gleichnamige Flickenteppich.
In Patchwork-Familien sind vor allem für die Berechnung des Unterhalts viele Details zu berücksichtigen.
- PflegegradDie Pflegegrade entscheiden, welche Zuschüsse aus der Pflegekasse Versicherte erhalten. Es wird zwischen den Pflegegraden 1-5 entschieden. Mit zunehmender Bedürftigkeit steigt der Anspruch auf Geld- und Sachleistungen und Zuschüssen. Die Einstufung des Pflegegrades erfolgt durch den Medizinischen Dienst der jeweiligen Pflegekasse.
- PflegekasseDie Pflegekasse ist an die Krankenkasse angegliedert. Es gilt daher: Wer in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert ist, ist automatisch Mitglied in der angegliederten Pflegekasse.
- PflichtteilJedem Kind steht nach dem Tod eines Elternteils ein Pflichtteilsanspruch zu. Auch Eltern kann nach dem Tod ihres Kindes ein Pflichtteilsanspruch zustehen, jedoch nur dann, wenn der oder die Verstorbene keine Kinder hatte. Auch der Ehegatte des oder der Verstorbenen ist pflichtteilsberechtigt. Ein Verzicht auf den Pflichtteil ist möglich, dieser muss jedoch notariell beurkundet werden (sogenannter Pflichtteilsverzicht).
- PflichtteilsverzichtVerzicht des Pflichtteilsberechtigten auf den Pflichtteil. Dieser kann schon zu Lebzeiten des Erblassers oder der Erblasserin erklärt werden, dann ist jedoch eine notarielle Beurkundung erforderlich.
- Prozesskostenhilfe (PKH)
Kann die Mandantin oder der Mandant aufgrund persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht tragen, kann Prozesskostenhilfe beantragt werden, so dass der Staat die Kosten ganz oder teilweise übernimmt. Voraussetzung ist, dass beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Under der Rebrik Dokumente können Sie sich den erforderlichen Antrag herunterladen und gern ausgefüllt bereit mit zur Besprechung bringen. Vorab könenn Sie auch gern selbst prüfen, ob Sie berechtigt sind, Prozesskostenhilfe zu erhalten, indem Sie den PKH-Rechner nutzen.
- Reduzierter UnterhaltUnterhalt ist von dem Elternteil, bei dem das Kind NICHT lebt, regelmäßig als sog. "Geldrente" (Barunterhalt) zu leisten. Der andere Elterenteil kommt seiner Unterhaltsverpflichtung durch Betreuung und Versorgung des Kindes nach (Naturalunterhalt). Diese Verteilung der Unterhaltsverpflichtung geht davon aus, dass das Kind gewöhnlich 14tägigen Umgang am Wochenende hat. Betreut der Umgangsberechtigte das Kind darüber hinaus - sog. erweiterter Umgang - bleibt der Verpflichtete zwar weiterhin allein barunterhaltspflichtig (anders im Wechselmodell), jedoch sind ihm bei der Berechnung des Unterhaltes die höheren Aufwendungen durch das erweiterte Umgangsrecht in Abzug zu bringen. Der Bundesgerichtshof weist aber ausdrücklich darauf hin, dass die konkreten Ausgaben und Einsparnisse im Einzelfall vorzutragen und auf ihre Angemessenheit zu überprüfen sind. Es kommt daher aber eine Herabsetzung um eine oder mehrere Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle in Betracht.
- Rente wegen teilweiser ErwerbsminderungWer aufgrund einer Krankheit oder Behinderung noch mindestens drei, aber nicht mehr sechs Stunden täglich arbeiten kann, erhält eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist halb so hoch wie die Rente wegen voller Erwerbsminderung und ergänzt Einküfte aus einer Teilzeitbeschäftigung. Auch die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird von der Deutschen Rentenversicherung auf Antrag gewährt und gezahlt.
- Rücknahme eines TestamentesGem. § 2256 BGB kann ein notarielles Testament, dass sich in amtlicher Verwahrung befindet, durch den Erblasser jederzeit wieder aus der Verwahrung herausgenommen werden. Das Testament verliert dann seine Wirksamkeit, da die Rücknahme als Widerruf des hinterlegten Testaments gilt. Ein handschriftliches Testament bleibt trotz Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung wirksam. Es muss daher vernichtet oder aber durch ein neues Testament ausdrücklich widerrufen werden. Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von beiden Ehegatten zurückgenommen werden.
- Scheidung
Die gerichtlich ausgesprochene Beendigung der Ehe.
- Scheidung OnlineOft stellt sich aufgrund vielfältiger Angebote im Internet die Frage nach einer Scheidung im Internet oder einer Onlinescheidung. Hierzu können wir ganz einfach sagen: Es gibt weder eine Onlinescheidung noch eine Scheidung über das Internet. Vereinfacht zusammengefasst verläuft ein Ehescheidungsverfahren so, dass der Antrag auf Ehescheidung zwingend durch einen Rechtsanwalt einzureichen ist. Dieser Antrag wird dann der Gegenseite zugestellt und es kommt sodann zu einem Gerichtstermin, an dem beide Ehepartner anwesend sein müssen. Zwar gibt es inzwischen die Möglichkeit, einen solchen Termin in einer Videokonferenz abzuhalten. Allerdings stecken diese Verfahren an vielen Gerichten noch in den "Kinderschuhen" und werden derzeit erst entwickelt. Der Normalfall ist derzeit der klassische Ehescheidungstermin an dem Amtsgericht, an dem die Eheleute ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz hatten. Alle anderslautenden im Internet anzutreffenden Angebote, sollten daher kritisch geprüft werden.
- SondergutEin Teil des Vermögens im Rahmen der Gütergemeinschaft. Das Sondergut des Mannes und der Frau sind gem. § 1417 BGB diejenigen Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können. Das Sondergut bleibt bei dem jeweiligen Ehepartner. Im Falle der Scheidung findet kein Ausgleich statt.
- Sorgerecht
Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge) (§ 1626 BGB). Das Sorgerecht umfasst alle Angelegenheiten, die das weitere Leben eines Kindes betreffen. Dazu u.a.:
- Bestimmung des Namens
- Schul- oder KitaAnmeldung
- Auswahl der Schule
- religiöse Erziehung,
- Aufenthaltsbestimmungsrecht,
- Umgangsrecht
- medizinische Behandlungen
- Teilstationäre PflegeDie teilstationäre Pflege wird in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege erbracht, wenn die häusliche Pflege nicht mehr im erforderlichen Umfang erbracht werden kann. Mitumfasst ist auch die Beförderung der pflegebedürftigen Person von der Wohnung in die Einrichtung der Tages- und Nachtpflege. Je nach Pflegegrad werden von der Pflegekasse nonatliche Sachleistungen für die teilstationäre Pflege übernommen.
- TeilungsversteigerungTeilungsversteigerung ist die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft in der familien- und erbrechtlichen Praxis. Die Teilungsversteigerung ist ein häufig vorkommendes besonderes Verfahren nach dem ZVG (§§ 180 Abs. 1, 15 ZVG) Sinn und Zweck ist die Durchsetzung eines materiell-rechtlichen Anspruchs eines Mitglieds einer Gemeinschaft auf Auseinandersetzung im Wege des Zwanges. Im bildlichen Sinne wird die bestehende Eigentumsgemeinschaft „gesprengt“, weil eine anderweitige Einigung bzw. Auseinandersetzung gescheitert ist. Der Ablauf des Verfahrens gliedert sich grob in - Anordnung / Beitritt - Verkehrswertermittlungs-/festsetzungsverfahren - Versteigerungstermin unterteilt in Allgemeiner Teil, Bietstunde (mind. 30 Minuten) und Zuschlagsverfahren - Erlösverteilungsverfahren - Grundbucheintragungsverfahren
- TestamentDer Erblasser kann mit einer testamentarischen Verfügung bestimmen, welche Vermögenswerte aus Anlass des eigenen Todes auf welche Personen oder Institutionen übergehen. Ein wirksames Testament geht der gesetzlichen Erbfolge vor und setzt diese außer Kraft. Eine Sonderform des Testamentes ist das gemeinschaftliche Testament, in dem sich Eheleute gegenseitig begünstigen und gemeinsame Nachlassverfügungen treffen. Diese gemeinsamen Verfügungen können nur unter bestimmten Voraussetzungen einseitig zurückgenommen werden. Die bekannteste Variante des gemeinschaftlichen Testamentes ist das Berliner Testament. Die Errichtung eines Testamentes setzt Testierfähigkeit voraus. Das Testament kann handschriftlich oder durch Beurkundung eines Notars errichtet werden. Es muss unterschrieben sein und sollte Ort und Zeit der Abfassung des Testementes enthalten.
- TrennungsjahrBevor eine Ehe geschieden werden kann, ist das sog. Trennungsjahr einzuhalten. Getrennt leben die Eheleute gem. § 5667 BGB dann, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Wichtig zu wissen ist dabei, dass die häusliche Gemeinschaft auch dann aufgehoben werden kann, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.
- Trennungsunterhalt
Leben Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen (§ 1362 BGB).
- Trennungsvereinbarung
oder Scheidungsfolgenvereinbarung oder Ehevertrag .... oft werden die Begriffe gleichbedeutend verwendet. Eines haben sie gemein: Immer soll mit derartigen Verträgen versucht werden, eine gescheiterte Ehe oder eheähnliche Gemeinschaft gütlich auseinanderzusetzen.
- Umgang
Ein Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt (§ 1684 BGB). Dabei haben die Eltern alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.
- Unfallversicherung, gesetzlicheDie Aufgabe von Unfallvesicherungen ist die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren. Der Unfallversicherungsträger erlässt Unfallverhütungsvorschriften und überwacht diese und steht Unternehmen beratend zur Seite. Nach Arbeitsunfällen oder beim Auftreten von Berufskrankheiten erbringen die Unfallversicherungsträger Leistungen zur Wiederherstellung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit des Versicherten, z. B. durch die Übernahme der Kosten für die Heilbehandlung oder durch Leistungen zur Teilhabe. Die Leistungspflicht des Unfallversicherungsträgers hat bei Arbeitsunfällen Vorrang vor den Leistungen der Krankenkassen oder Pflegekassen und anderen Sozialleistungsträgern. Träger der Unfallversicherung sind die gewerblichen und landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften sowie die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand.
- Unterhalt
Ist der für den Lebensbedarf eines Menschen erforderlichen Aufwand. Der Unterhalt muss im Regelfall als "Geldrente" geleistet werden. Es gibt die verschiedensten Unterhaltsansprüche: Ehegattenunterhalt, Trennungsunterhalt oder Kindesunterhalt. Voraussetzung für jeden Unterhaltsanspruch ist, dass der Anspruchsteller bedürftig und der Verpflichtete leistungsfähig ist.
- UnterhaltsvorschussSollte der Unterhalt eines Kindes nicht gesichert sein, besteht ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Unterhaltsvorschuss ist eine Sozialleistung des Staates für alleinerziehende Elternteile mit mindestens einem unterhaltsberechtigten Kind im Haushalt. Ein Anspruch besteht dabei dann, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil keinen oder nur unregelmäßigen Kindesunterhalt zahlt. Das Einkommen des betreuenden Elternteils spielt dabei im Übrigen keine Rolle.
- Vaterschaft
Wer Vater eines Kindes ist, ist in § 1592 BGB geregelt. Vater ist hiernach der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt (Feststellung der Vaterschaft) ist.
- Verfahrenswert EhescheidungDer Verfahrenswert in Ehesachen bestimmt sich gem. § 43 Abs. 1 FamGKG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten. Die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Einzelfall soll die Festsetzung angemessener Gebühren nach sozialen Gesichtspunkten ermöglichen. Für die Berechnung der Einkommensverhältnisse ist gem. § 43 Abs. 2FamGKG das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen beider Ehegatten heranzuziehen. Darüber hinaus sind die beiderseitigen Vermögen der Ehegatten in der Höhe zu berücksichtigen, in der es einen Freibetrag von 60.000 € pro Ehegatte übersteigt. Außerdem ist für jedes bei Verfahrensbeginn minderjähriger Kinder der Beteiligten ein weiterer Freibeträge von je 10.000,- € hinzuzusetzen. Von dem sich hieraus ergebendem Betrag sind nach Auffassung des OLG Brandenburg ( 13.01.2021 - 13 WF 198/20) ein Anteil von 5 % dem nach den Einkommensverhältnissen zu bemessenden Betrag hinzuzusetzen.
- VermächtnisDer Erblasser kann gem. § 1939 BGB einem anderen durch Testament einen Vermögensvorteil zuwenden, ohne dass dieser Erbe wird. Diesen Vermögensvorteil nennt man Vermächtnis. Im Gegensatz zum Erben erhält der Vermächtnisnehmer nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Erfüllung der im Testament benannten Zuwendung.
- Versorgungsmedizinische GrundsätzeDie Versorgungsmedizinischen Grundsätze werden umgangssprachlich auch GdB-Tabelle genannt. Aus den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen kann größtenteils der Grad der Behinderung (GdB) bestimmt werden. Es handelt sich hierbei um eine tabellarische Auflistung von gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
- VerzugUnter Verzug verstehen die Juristen die Nichtleistung (z.B. Unterhaltszahlung oder Begleichen einer Rechnung) trotz Fälligkeit und Mahnung. Die Folgen des Verzuges sind verschiedener Natur. So kann z.B. ab dem Zeitpunkt des Verzugs Unterhalt rückwirkend geltend gemacht werden. Auch werden nun "besondere" d.h. Verzugszinsen fällig, die im Regelfall höher als vereinbarte Zinsen sind.
- VollerbeDer Vollerbe ist Alleinerbe nach dem Erblasser. Das gesamte Vermögen des Erblassers geht auf den Erben über und verschmilzt mit dem eigenen Vermögen des Erben zu einer Vermögensmasse. Es besteht daher die Gefahr, dass der Erbe mit seinem eigenen Vermögen für Schulden des Erblassers haftet. Vom Vollerben zu unterscheiden ist der Vorerbe.
- Volljährige KinderAuch volljährige Kinder haben Anspruch auf Kindesunterhalt. Allerdings besteht zu den minderjährigen Kinder ein wesentlicher Unterschied. Ab Eintritt der Volljährigkeit sind nun beide Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet. Mit Eintritt der Volljährigkeit eines Kindes entfällt zudem seine Betreuungsbedürftigkeit. Ab jetzt ist das "Kind" grundsätzlich auf sich gestellt und muss für seinen Lebensunterhalt selbst sorgen. Allerdings besteht der Unterhaltsanspruch gegen die Eltern bis zum Abschluss einer Ausbildung fort.
- VorbehaltsgutDas Vorbehaltsgut wird in § 1418 Abs. 2 BGB geregelt. Es umfasst das Vermögen des Mannes und der Frau, das durch Ehevertrag zum Vorbehaltsgut erklärt worden ist, was ein Ehegatte von Todes wegen erwirbt oder was ihm von einem Dritten zugewendet wurde, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung bzw. der Dritte bei der Zuwendung bestimmt hat, dass der Erwerb Vorbehaltsgut sein soll oder etwas, was ein Ehegatte auf Grund eines zu seinem Vorbehaltsgut gehörenden Rechts erwirbt, das sich auf das Vorbehaltsgut bezieht. Vorbehaltsgut wird bei einer Ehescheidung nicht ausgeglichen.
- VorerbeDer Vorerbe erhält den Nachlass des Erblassers als Sondervermögen, das sich nicht mit seinem eigenen Vermögen vermischt. Bei Eintritt des Nacherbfalls verliert der Vorerbe das Sondervermögen (zumeist nach dem Tod des Vorerben). Der Vorerbe kann daher nur eingeschränkt über den Nachlass verfügen.
- WechselmodellAls Wechselmodell wird die abwechselnde Betreuung eines Kindes durch seine Eltern bezeichnet, die über einen "Wochenendumgang" hinaus gehen. Bei beinah gleichen Betreuungszeiten spricht man vom paritätischen Wechselmodell.
Mittlerweise kann ein Wechselmodell auch vom Familiengericht - sogar gegen den Willen eines Elternteils - angeordnet werden. Voraussetzungen hierfür hat der Bundesgerichtshof (BGH) aufgestellt. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat diese Bedingungen jüngst erneut aufgegriffen. Hiernach bedarf es einer
- hinreichenden, ungefähr gleichen Erziehungskompetenzen beider Eltern,
- sicheren Bindungen des Kindes zu beiden Eltern,
- gleicher Beiträge beider Eltern zur Entwicklungsförderung und Kontinuitätssicherung,
- eines autonom gebildetern, stetigen Kindeswilleb,
- Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit beider Eltern zur Bewältigung des erhöhten Abstimmungs- und Kooperationsbedarfs,
- keine Erwartung oder Verschärfung eines Loyalitätskonflikts des Kindes durch die Konfliktbelastung der Eltern.
- WiederverheiratungsklauselDie Wiederverheiratungsklausel tritt häufig in Berliner Testamenten auf. Sie führt zur Stärkung der erbrechtlichen Stellung der Kinder bei einer etwaigen Wiederheirat des längerlebenden Ehegatten. Durch die Wiederverheiratungsklausel werden die Befugnisse des längerlebenden Ehegatten im Falle einer Wiederheiratet eingeschränkt, zum Beispiel durch die Pflicht zur Herausausgabe von ererbten Vermögen. Die Anwendung einer Wiederverheiratungsklausel ist nicht unproblematisch, da die Verfügungsfreiheit des längerlebenden Ehegatten erheblich eingeschränkt wird.
- Wirksamkeitskontrolle eines EhevertragesOft stellt sich die Frage, ob Eheverträge auch wirklich wirksam sind. Dies kann z.B. dann nicht der Fall sein, wenn die Vereinbarung schon im Zeitpunkt des Zustandekommens zu einer ungleichen Lastenverteilung führt. Sind im Ehevertrag Regelungen enthalten, die den Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder zu erheblichen Teilen ausschließen und dadurch einen Ehegatten einseitig benachteiligen, dürfte ein Ehevertrag unwirksam sein. In diesem Falle treten an dessen Stelle die gesetzlichen Regelungen.
- WohnvorteilWohnt der Unterhaltsverpflichtete mietfrei im eigenen Haus oder der eigenen Wohnung, muss er sich zu seinem unterhaltsrechtlichen Einkommen meist noch den sogenannten Wohnvorteil zurechnen lassen.
- Zugewinn
Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt (§ 1373 BGB).
- ZugewinngemeinschaftDer Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist in den §§ 1363 BGB ff. geregelt. Es ist der sog. gesetzliche Güterstand und am weitesten in der Bundesrepublik verbreitet. Die Vermögens der Eheleute bleiben hier getrennt. Lediglich zur Beendigung des Güterstandes werden die Zuwächse, die die einzelnen Vermögensmassen erzielten, ausgeglichen. Es wird der Zugewinnausgleich vorgenommen.