Gem. § 244 StPO liegt dann ein Beweisantrag vor, wenn der Antragsteller (meist der Verteidiger) ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Der Beweisantrag ist damit eines der „schärfsten Schwerter“ der Verteidigung.