Ehewohnung

Jeder Raum, der von den Ehegatten zum Zwecke des Wohnens genutzt wird, ist Teil der Ehewohnung. An diesen Räumen haben beide Ehegatten den Besitz.

Solange die eheliche Gemeinschaft besteht, kann keiner der Ehegatten dem anderen die Nutzung der Wohnung versagen – selbst dann nicht, wenn einer der Ehegatten alleiniger Mieter oder Alleineigentümer der Wohnung oder des Hauses ist. Hierfür bedarf es eines gerichtlichen Beschluss.