Alleinige Nutzung der Ehewohnung nach Trennung

Leben die Ehegatten getrennt, kann einer vom anderen unter bestimmten Voraussetzungen verlangen, ihm die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung zu überlassen. Im Regelfall bedarf es hierfür einer unbilligen Härte, so dass die Überlassung der Wohnung notwendig ist. Dabei sind nicht nur die Belange der Eheleute gegeneinander abzuwägen. Vielmehr sind auch die Interessen der im Haushalt lebenden minderjährigen Kinder besonders mit zu berücksichtigen. Im Streitfall entscheidet das Familiengericht auf Antrag eines Ehegatten.