Verzicht des Pflichtteilsberechtigten auf den Pflichtteil. Dieser kann schon zu Lebzeiten des Erblassers oder der Erblasserin erklärt werden, dann ist jedoch eine notarielle Beurkundung erforderlich.
Verzicht des Pflichtteilsberechtigten auf den Pflichtteil. Dieser kann schon zu Lebzeiten des Erblassers oder der Erblasserin erklärt werden, dann ist jedoch eine notarielle Beurkundung erforderlich.