Ein Teil des Vermögens im Rahmen der Gütergemeinschaft. Das Sondergut des Mannes und der Frau sind gem. § 1417 BGB diejenigen Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können. Das Sondergut bleibt bei dem jeweiligen Ehepartner. Im Falle der Scheidung findet kein Ausgleich statt.