Selbst nach einer Quarantäneanordnung hat der Umgangsberechtigte das Kind an den Obhutsberechtigten (an denjenigen bei dem das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat) herauszugeben, § 1632 Abs. 1 BGB.
Insgesamt kann festgestellt werden, dass sich die obergerichtliche Rechtsprechung dahingehend einig ist, dass auch die Pandemie an den Grundsätzen des Umgangsrechts – bis auf wenige Ausnahmen – nichts ändert.
So hat erst jüngst das Amtsgericht Karlsruhe etwa entschieden, dass „eine Quarantänepflicht für Reiserückkehrer nicht dazu berechtigt, Kinder nach einem Ferienumgang bei sich zu behalten. Die diesbezüglichen Quarantäneregelungen führen auch nicht zu einer rechtlichen Unmöglichkeit der Herausgabe nach § 1632 BGB (AG Karlsruhe, Beschluss vom 6.5.2021 – 4 F 513/21, BeckRS 2021, 21088)“.