Ersatzerbe

Der Erblasser kann gem. § 2096 BGB eine Person in seiner letzwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag) für den Fall einsetze, dass der eingesetzte Erbe vor oder nach dem Erbfall (z. B. Vorversterben oder Ausschlagung) weggefallen ist. Diese Person nennt man Ersatzerbe. Der Erblasser kann beliebig viele Ersatzerben neben- oder nacheinander berufen.