Der Erbe hat die Möglichkeit, die Annahme der Erbschaft durch Ausschlagung innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis des Erbfalls abzulehnen.
Die Ausschlagung muss schriftlich beim Nachlassgericht niedergelegt oder öffentlich beglaubigt innerhalb der sechswöchigen Frist vorgelegt werden. Bei Nichteinhaltung der Frist gilt das Erbe als angenommen. Das Versäumnis der Ausschlagung kann ggf. angefochten werden.
Wenn der Erblasser seinen Wohnsitz im Ausland hatte oder aber der Erbe sich im Zeitpunkt des Todes im Ausland aufgehalten hat, verlängert sich die Ausschlagungsfrist auf sechs Monate.