Höchstpersönlichkeit

Der Erblasser kann sich bei der Testamentserrichtung nicht von einer dritten Person vertreten lassen, sondern er muss höchstpersönlich handeln.

Auch darf der Erblasser in seinem Testament das ihm obliegende Bestimmungsrecht, wer etwas erhalten soll, nicht auf einen Dritten übertragen (§ 2065 BGB).