Zugewinngemeinschaft

Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist in den §§ 1363 BGB ff. geregelt. Es ist der sog. gesetzliche Güterstand und am weitesten in der Bundesrepublik verbreitet. Die Vermögens der Eheleute bleiben hier getrennt. Lediglich zur Beendigung des Güterstandes werden die Zuwächse, die die einzelnen Vermögensmassen erzielten, ausgeglichen. Es wird der Zugewinnausgleich vorgenommen.