Ein dringender Tatverdacht ist nur dann anzunehmen, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit dahingehend besteht, dass der oder die Beschuldigte auch tatsächlich Täter*in der zur Last gelegten Tat ist.
Ein dringender Tatverdacht ist nur dann anzunehmen, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit dahingehend besteht, dass der oder die Beschuldigte auch tatsächlich Täter*in der zur Last gelegten Tat ist.