Vorbehaltsgut

Das Vorbehaltsgut wird in § 1418 Abs. 2 BGB geregelt. Es umfasst das Vermögen des Mannes und der Frau, das durch Ehevertrag zum Vorbehaltsgut erklärt worden ist, was ein Ehegatte von Todes wegen erwirbt oder was ihm von einem Dritten zugewendet wurde, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung bzw. der Dritte bei der Zuwendung bestimmt hat, dass der Erwerb Vorbehaltsgut sein soll oder etwas, was ein Ehegatte auf Grund eines zu seinem Vorbehaltsgut gehörenden Rechts erwirbt, das sich auf das Vorbehaltsgut bezieht. Vorbehaltsgut wird bei einer Ehescheidung nicht ausgeglichen.