Vermächtnis

Der Erblasser kann gem. § 1939 BGB einem anderen durch Testament einen Vermögensvorteil zuwenden, ohne dass dieser Erbe wird. Diesen Vermögensvorteil nennt man Vermächtnis.

Im Gegensatz zum Erben erhält der Vermächtnisnehmer nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Erfüllung der im Testament benannten Zuwendung.