Rücknahme eines Testamentes

Gem. § 2256 BGB kann ein notarielles Testament, dass sich in amtlicher Verwahrung befindet, durch den Erblasser jederzeit wieder aus der Verwahrung herausgenommen werden. Das Testament verliert dann seine Wirksamkeit, da die Rücknahme als Widerruf des hinterlegten Testaments gilt.

Ein handschriftliches Testament bleibt trotz Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung wirksam. Es muss daher vernichtet oder aber durch ein neues Testament ausdrücklich widerrufen werden.

Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von beiden Ehegatten zurückgenommen werden.