Unter Verzug verstehen die Juristen die Nichtleistung (z.B. Unterhaltszahlung oder Begleichen einer Rechnung) trotz Fälligkeit und Mahnung. Die Folgen des Verzuges sind verschiedener Natur. So kann z.B. ab dem Zeitpunkt des Verzugs Unterhalt rückwirkend geltend gemacht werden. Auch werden nun „besondere“ d.h. Verzugszinsen fällig, die im Regelfall höher als vereinbarte Zinsen sind.