Haftgründe

Die Haftgründe sind im Gesetz abschließend genannt §§ 112, 112a StPO:

  • Flucht oder Fluchtgefahr
  • Verdunkelungsgefahr liegt vor, wenn der dringende Verdacht besteht, der oder die Beschuldigte werde
    • Beweismittel vernichten, verändern, beiseiteschaffen, unterdrücken oder fälschen, oder
    • auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken, oder
    • andere zu solchem Verhalten veranlassen,

und wenn deshalb die Gefahr droht, dass die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde.

  • Verdacht eines Schwerstverbrechens: U-Haft kann auch dann verhängt werden, wenn der oder die Beschuldigte verdächtig ist,  ein vorsätzliches Tötungsdelikt, eine schwere Körperverletzung, schweren sexuellen Missbrauch an Kindern oder eine besonders schwere Brandstiftung begangen zu haben.
  • Wiederholungsgefahr: § 112a StPO enthält des Weiteren den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr zum Schutz der Allgemeinheit
    vor weiteren erheblichen Straftaten des oder der Beschuldigten.