Der Verfahrenswert in Ehesachen bestimmt sich gem. § 43 Abs. 1 FamGKG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten. Die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Einzelfall soll die Festsetzung angemessener Gebühren nach sozialen Gesichtspunkten ermöglichen. Für die Berechnung der Einkommensverhältnisse ist gem. § 43 Abs. 2FamGKG das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen beider Ehegatten heranzuziehen. Darüber hinaus sind die beiderseitigen Vermögen der Ehegatten in der Höhe zu berücksichtigen, in der es einen Freibetrag von 60.000 € pro Ehegatte übersteigt. Außerdem ist für jedes bei Verfahrensbeginn minderjähriger Kinder der Beteiligten ein weiterer Freibeträge von je 10.000,- € hinzuzusetzen. Von dem sich hieraus ergebendem Betrag sind nach Auffassung des OLG Brandenburg ( 13.01.2021 – 13 WF 198/20) ein Anteil von 5 % dem nach den Einkommensverhältnissen zu bemessenden Betrag hinzuzusetzen.