fristlose Kündigung

In einem Arbeitsverhältnis kann jede Vertragspartei das Arbeitsverhältnis außerordentlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist (fristlos) kündigen, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann (§ 626 Abs. 1 BGB).

 

Wichtig: Die Kündigung muss innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnis von den Umständen, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen, erfolgen.