Nutzungsentschädigung

Trennen sich die Ehegatten und verlässt einer das in gemeinsamen Eigentum stehende Haus oder die gemeinsame Eigentumswohnung, so hat er einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung, so es „der Billigkeit“ entspricht, § 1361b Abs. 3 BGB. Die Frage der „Billigkeit“ ist dabei im Einzelfall zu prüfen.