Reduzierter Unterhalt

Unterhalt ist von dem Elternteil, bei dem das Kind NICHT lebt, regelmäßig als sog. „Geldrente“ (Barunterhalt) zu leisten. Der andere Elterenteil kommt seiner Unterhaltsverpflichtung durch Betreuung und Versorgung des Kindes nach (Naturalunterhalt).  Diese Verteilung der Unterhaltsverpflichtung geht davon aus, dass das Kind gewöhnlich 14tägigen Umgang am Wochenende hat.

Betreut der Umgangsberechtigte das Kind darüber hinaus – sog. erweiterter Umgang – bleibt der Verpflichtete zwar weiterhin allein barunterhaltspflichtig  (anders im Wechselmodell), jedoch sind ihm bei der Berechnung des Unterhaltes die höheren Aufwendungen durch das erweiterte Umgangsrecht in Abzug zu bringen. Der Bundesgerichtshof weist aber ausdrücklich darauf hin, dass die konkreten Ausgaben und Einsparnisse im Einzelfall vorzutragen und auf ihre Angemessenheit zu überprüfen sind.

Es kommt daher aber eine Herabsetzung um eine oder mehrere Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle in Betracht.