Auch volljährige Kinder haben Anspruch auf Kindesunterhalt. Allerdings besteht zu den minderjährigen Kinder ein wesentlicher Unterschied. Ab Eintritt der Volljährigkeit sind nun beide Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet.
Mit Eintritt der Volljährigkeit eines Kindes entfällt zudem seine Betreuungsbedürftigkeit. Ab jetzt ist das „Kind“ grundsätzlich auf sich gestellt und muss für seinen Lebensunterhalt selbst sorgen.
Allerdings besteht der Unterhaltsanspruch gegen die Eltern bis zum Abschluss einer Ausbildung fort.