Bewerbungsbemühung

Minderjährigen gegenüber hat ein Unterhaltspflichtiger eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Ihn treffen damit auch verschärfte Anforderungen an das Bemühen um eine Erwerbsarbeit ( § 1603 Abs. 2 BGG). Er muss jede zumutbare Tätigkeit übernehmen und im Einzelfall auch einen Berufswechsel vornehmen. Nach Auffassung des OLG Brandenburg muss ein Erwerbsloser, der zum Kindesunterhalt verpflichtet ist, sogar 20 bis 30 Bewerbungen im Monat unternehmen, um seine Bewerbungsbemühungen zu zeigen. Kommt er dem nicht nach, muss er sich ein fiktives Einkommen aus Erwerbstätigkeit zurechnen zu lassen.