Der Arbeitsmarkt boomt und die Arbeitslosenzahlen sind so niedrig wie schon lange nicht mehr. Allerdings haben viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer keine Vollzeitbeschäftigung mehr, sondern arbeiten als Aushilfen und geringfügig Beschäftigte (z.B. Studentenjob, Minijob), zum Teil sogar in mehreren Arbeitsverhältnissen gleichzeitig, um den Lebensunterhalt zu verdienen. Über die Jahrzehnte hat sich zugunsten der vollbeschäftigten Arbeitnehmer und Angestellten ein umfassender Schutz im Falle einer Krankheit herausgebildet. So wird nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz einem Arbeitnehmer, der durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen der Lohn fortgezahlt (§ 3 Abs. 1 EntgFG).
Aber wie ist das eigentlich bei den geringfügig Beschäftigten? Nicht anders. Nicht nur der Kündigungsschutz sondern auch die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und der gesetzliche Urlaub stehen auch diesen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmers uneingeschränkt zu. Im Krankheitsfall haben also auch Mini-Jobber einen Anspruch darauf, dass Ihnen das Arbeitsentgelt bis zu sechs Wochen lang fortgezahlt wird. Das gilt allerdings – wie bei allen anderen Arbeitnehmer auch – erst dann, wenn das Arbeitsverhältnis dann schon mindestens vier Wochen lang ununterbrochen besteht (§ 3 Abs. 3 EntgFG).
Wenn ein Minijobber also eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt, muss er die durch Krankheit ausgefallene Arbeitszeit weder nacharbeiten noch darf der Arbeitgeber die Überweisungen kürzen. Dies stellt auch keine unangemessene Benachteiligung der Arbeitgeber dar. Sogenannte Minijobs müssen bei der Minijobzentrale der Knappschaft angemeldet werden. Die Arbeitgeber von Mini Jobbern müssen Umlagen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz an die Minijob-Zentrale bei der Knappschaft abführen. Das kostet sie bei einem vollen 400-Euro-Job ganze 5,20 Euro im Monat. Aufgrund dieser Umlagen können sich die Arbeitgeber einen großen Teil der Lohnfortzahlungskosten wieder erstatten lassen.
Aber Achtung! Wenn geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer länger als sechs Wochen krank sind, erhalten sie danach keine Zahlungen mehr. Von diesem Tag an braucht der Arbeitgeber nicht mehr zu zahlen. Und die Krankenkasse springt für Minijobber – anders als für andere festangestellte Beschäftigte – nicht ein. Die Arbeitgeber führen zwar Krankenkassenbeiträge für ihre geringfügig Beschäftigten ab, dies dient aber lediglich dem Risikostrukturausgleich. Krankenversichert sind die Mini-Jobber hierdurch nicht. Somit haben sie dann auch keinen Anspruch auf Krankengeld.