Oranienburg (FSR). Manchmal schien in der Vergangenheit in Bußgeldverfahren dieser Rechtsgrundsatz nicht wirklich erkennbar. Insbesondere bei der Überprüfung einer Geschwindigkeitsmessung im Rahmen eines sog. „standardisierten Messverfahren“. Hier ist – auch weiterhin – gefestigte Rechtsprechung, dass der Betroffene konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlmessung vortragen müsste, um überhaupt eine sachverständige Prüfung der Geschwindigkeitsmessung zu ermöglichen. Das Problem dabei war nur, dass den Betroffenen immer wieder die Herausgabe der sog. „Rohmessdaten“ – mit nur denen etwaige Messfehler aufspürbar sind – verweigert wurde.
Dem hat nun das Bundesverfassungsgericht ein Ende gesetzt. Mit seiner Entscheidung vom 12. November 2020 gab es der Verfassungsbeschwerde eines betroffenen Autofahrers statt. Dieser war zuvor vom Amtsgericht wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße in Höhe von 160 € und einem Monat Fahrverbot verurteilt worden. Auch die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht Bamberg war nicht erfolgreich. Erst mit seiner Verfassungsbeschwerde gelang dem Autofahrer die Aufhebung der Urteile und Zurückverweisung an das Amtsgericht. Im Wesentlichen führte das Verfassungsgericht aus, dass sich das Amtsgericht „…nicht hinreichend mit der Frage befasste, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang dem Gesuch des Beschwerdeführers auf Zugang zu den von ihm begehrten Informationen, die nicht Bestandteil der Bußgeldakte waren, zu entsprechen gewesen wäre. Damit hat es dem aus dem Grundsatz des Rechts auf ein faires Verfahren resultierenden Gedanken der Waffengleichheit nicht hinreichend Rechnung getragen.“ Der Autofahrer hatte von Anbeginn des Verfahrens versucht, Einsicht in die sog. Rohmessdaten, die der Verwaltungsakte nicht beilagen, zu erhalten. Dies wurde ihm jedoch regelmäßig versagt. Hierin sah das Verfassungsgericht nun einen Verstoß gegen das „Recht auf ein faires Verfahren“ mit der Folge, dass die Sache nun unter Berücksichtigung der Auffassung des Verfassungsgericht, erneut vom Amtsgericht verhandelt werden muss.
Erneut zeigt sich aber nach dieser Entscheidung, dass der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid durchaus erfolgreich sein kann.