Oranienburg (FSR). Manchmal gibt es Entscheidungen, die durchaus ungewöhnlich sind und einen zum Schmunzeln bringen. Eine solche Entscheidung hat das Sozialgericht Düsseldorf (Entscheidung vom 15. Oktober 2019 zum Aktenzeichen S 6 U 491/16) gefällt.
Worum ging es? Die Klägerin hatte beim Müllwegbringen in ihrer Firma ihren Dienstschlüssel in dieselbe Hosentasche gesteckt, in der sich auch der Ersatzakku ihrer E-Zigarette befand. Daraufhin fing ihre Hose Feuer. Die Klägerin wollte nun, dass der Unfall als Arbeitsunfall anerkannte wird.
Die Berufsgenossenschaft ging jedoch davon aus, dass nicht die versicherte Tätigkeit das Entflammen des Kleidungsstücks verursacht hat und lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Die Klägerin sah das anders und argumentierte, dass der Dienstschlüssel wesentlich für den Unfall gewesen sei. Sie habe auch nicht damit rechnen müssen, dass der Akku in ihrer Hosentasche in Brand gerate.
Die Klägerin zog vor das Sozialgericht Düsseldorf, dass nun darüber zu entscheiden hatte, ob ein Dienstunfall vorlag oder nicht. Es kam zu der Entscheidung, dass nicht von einem Arbeitsunfall auszugehen sei, wenn der Ersatzakku einer E-Zigarette wegen eines Dienstschlüssels in der Hosentasche explodiert.
Das Gericht argumentierte: „Der Kontakt zwischen dem Akku und dem metallischen Dienstschlüssel führte dabei zu einem Kurzschluss. Der Akku erhitzte sich stark, explodierte und entzündete die Hose der Klägerin.“
Das Sozialgericht Düsseldorf wies die Klage daher ab. Zwar sei das Mitführen des Dienstschlüssels mitursächlich für den Brand gewesen. Von dem Dienstschlüssel selbst sei jedoch keine Gefahr ausgegangen. Dieser habe sich ja nicht entzünden können. Entscheidend für die Brandgefahr sei allein der E-Zigaretten-Akku gewesen und dass die Klägerin diesen in der Tasche hatte, sei „nicht betrieblich veranlasst gewesen“.
Die Klägerin akzeptierte diese Entscheidung des Gerichts, so dass diese zwischenzeitlich rechtskräftig geworden ist.
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