Oranienburg (FSR). In den vergangenen Monaten beherrschte das Corona-Virus den Alltag. Das betraf und betrifft das Private aber bei vielen Menschen auch das Berufliche. So wurde „homeoffice“ nicht nur ein geflügeltes Wort sondern für viele auch Realität. In vielen Betrieben wurde Kurzarbeit eingeführt, laut einer Erhebung des ifo-Instituts vom 23. April sogar in 50 Prozent aller Betriebe.
Da ein endgültiges Ende der Corona-Pandemie und ihrer Folgen noch nicht absehbar ist, beginnen nun viele Betriebe neben der Kurzarbeit auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu kündigen. Doch eine solche Kündigung ist oft unwirksam. Denn wenn eine betriebsbedingte Kündigung auf denselben Gründen beruht, aufgrund derer Kurzarbeit eingeführt wurde, ist die Kündigung sozialwidrig. Also allein der corona-bedingte vorläufige Wegfall von Arbeit rechtfertigt zwar Kurzarbeit, diese hat aber immer das Ziel, dass das Arbeitsverhältnis erhalten bleibt und irgendwann wieder in Vollzeit fortgesetzt wird. Eine Kündigung rechtfertigt dies nur, wenn die Arbeit endgültig wegfällt.
Personenbedingte Kündigungen und solche, weil Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter sich grob vertragswidrig verhalten haben, bleiben auch während der Kurzarbeit möglich. Doch auch hier sind die Kündigungen oft nicht gerechtfertigt. Sollten Sie während andauernder Kurzarbeit eine Kündigung erhalten, sollten Sie diese daher auf jeden Fall von einem Rechtsanwalt prüfen lassen. Dieser kann dann alle notwendigen Schritte einleiten, um ihren Arbeitsplatz zu sichern oder zumindest eine Abfindung zu erlangen.