Oranienburg. Manchmal erinnern Sachverhalte, mit denen sich die Arbeitsgerichte befassen müssen, an das Verhalten von Kindern im Bereich des Kindergartens. Einen solchen Fall, der unter erwachsenen Menschen an der Arbeitsstelle eigentlich nicht stattfinden sollte, hatte nun das Arbeitsgericht Siegburg zu entscheiden (ArbG Siegburg v. 11.2.2021 – 5 Ca 1397/20). In einem Unternehmen gerieten zwei Lagerarbeiter regelmäßig in Streit. Als sich der eine eines Tages auf der Toilette befand, schob der andere heimlich unter der Toilettentür ein Papierblatt hindurch, stieß mit einem Gegenstand den Toilettenschlüssel aus dem Schloss, sodass dieser auf das Papierblatt fiel, und zog ihn damit heraus. Danach ließ er den eingesperrten Kollegen so lange auf der Toilette sitzen, bis dieser sich veranlasst sah, die Toilettentür aufzutreten. Der Arbeitgeber kündigte dem Mitarbeiter, welcher den anderen eingesperrt hatte, daraufhin fristlos. Dieser erhob nun Kündigungsschutzklage, mit welcher er vor dem Arbeitsgericht Siegburg jedoch scheiterte.
Das Arbeitsgericht stufte das Verhalten des Klägers als eine ganz erhebliche arbeitsvertragliche Pflichtverletzung ein. Durch sein Verhalten habe der Kläger seinen Kollegen zumindest zeitweise seiner Freiheit und der ungehinderten Möglichkeit des Verlassens der Toilette beraubt. Dies stellt neben der arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung auch ein strafbares Verhalten dar. Schließlich musste sich der Kläger noch entgegenhalten lassen, dass sein Verhalten zur Beschädigung der Toilettentür führte. Das Gericht war auch der Auffassung, dass es bei einem solch schwerwiegenden Verstoß einer Abmahnung nicht mehr bedürfe.
Verhaltensweisen, welche auch außerhalb des Arbeitslebens im zwischenmenschlichen Bereich nicht zu dulden sind, müssen auch am Arbeitsplatz nicht geduldet werden. Dies kann regelmäßig auch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach sich ziehen, erst recht wenn es sich um Verfehlungen handelt, die auch strafrechtlich relevant sind. Wenn Sie Ärger am Arbeitsplatz haben, sollten Sie möglichst zeitnah anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen.