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Unfallregulierung Neuwagen

Oranienburg (FSR). Grundsätzlich kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ein durch einen Verkehrsunfall Geschädigter, dessen neues Fahrzeug erheblich beschädigt wurde, den Schaden auf Neuwagenbasis abrechnen, wenn er ein fabrikneues Ersatzfahrzeug gekauft habe. Nun stellte der BGH erneut klar (BGH, Urt. v. 29.9.2020 – VI ZR 271/19), dass dieser Anspruch aber auch wirklich nur dann besteht, wenn das Ersatzfahrzeug auch angeschafft wurde. 

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde. Der Geschädigte nahm die Versicherung des Unfallgegners auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in  Anspruch. Die Haftungslage war klar. Der Geschädigte hatte das Fahrzeug kurz vor dem Unfall zum Preis von 37.181 € neu erworbenen. Am Unfalltag betrug der Kilometerstand 571. 

Mit seiner Klage begehrte er nun die Zahlung von 37.923,32 EUR nebst Zinsen als Kosten für einen Neuwagen in Höhe von 37.181 EUR, Sachverständigenkosten in  Höhe von 712,32 EUR und eine Kostenpauschale in Höhe von 30 EUR). Vor dem Landgericht hatte er zunächst mit dieser Klage Erfolg. Allerdings ging die Versicherung in Berufung und das OLG hob das Urteil auf. Die Versicherung musste nun – neben einiger Nebenkosten – nur noch die Reparaturkosten tragen. Es wurde jedoch die Revision zum BGH zugelassen. Diese hatte aber keinen Erfolg mehr. Der BGH hielt an seiner bisherigen Rechtsprechung fest und machte noch einmal deutlich, dass auf Neuwagenbasis nur dann abgerechnet werden kann, wenn auch ein Neufahrzeug nach dem Unfall tatsächlich wieder angeschafft wurde. Ein fiktive Abrechnung – wie sonst im Falle einer Reparatur – sei in diese Konstellation hingegen nicht möglich. Insbesondere reiche hier auch nicht der Vortrag des Geschädigten aus, er habe bisher eine Neuanschaffung nur aus finanziellen Gründen nicht vornehmen können. 

Wir raten, nach einem Verkehrsunfall die Regulierung jedenfalls nicht der Versicherung zu überlassen. Nur der erfahrene Fachanwalt für Verkehrsrecht kann hier richtig den tatsächlich entstandenen Schaden auch ermitteln und durchsetzen.  

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