Oranienburg (FSR). Die Corona-Pandemie hat Auswirkung auf fast all unsere Lebensbereiche und kann auch die Errichtung einer letztwilligen Verfügung erschweren. Allgemein bekannt ist die Errichtung eines handschriftlichen oder notariellen Testamentes. Neben diesen bekannten Formen des Testamentes kennt das BGB auch sogenannte Nottestamente, die nur eine zeitlich befristete Geltungsdauer von drei Monaten haben. Die Errichtung eines Nottestamentes ist zulässig, wenn die Errichtung eines Testamentes vor einem Notar vor dem Todeszeitpunkt nicht mehr möglich ist. Für Nottestamente gelten die Vorschriften des Beurkundungsgesetzes, wobei Formverstöße weitestgehend unbeachtlich sind.
Ein Nottestament ist das Bürgermeistertestament (§ 2249 BGB), welches der Bürgermeister der Aufenthaltsgemeinde nach Hinzuziehung von zwei Zeugen beurkunden kann. Weiterhin kennt das BGB das Drei-Zeugen-Testament (§ 2250 BGB), welches vom Erblasser vor mindestens drei Zeugen erklärt wird, die das Testament dann niederschreiben. Es kann daher auch während einer Quarantäne errichtet werden. Ein Drei-Zeugen-Testament ist zum Beispiel auch das Nottestament auf See, dessen Errichtung möglich ist, wenn sich das Schiff außerhalb eines inländischen Hafens aufhält. Wichtig ist jedoch, dass die jeweils herangezogenen Zeugen nicht im Testament benannt sind.
Letztlich kann ein Testament auch vor einem Notar durch Übergabe einer offenen oder verschlossenen Schrift errichtet werden. So kann z. B. ein längerer Kontakt vermieden werden. Hierbei überreicht der Erblasser dem Notar eine Schrift, die weder eigenhändig geschrieben noch unterschrieben sein muss, mit der Erklärung, dass diese seinen letzten Willen enthalte (§ 2232 BGB). Der Notar muss eine Urkunde über den Vorgang der Übergabe des Testamentes errichten, die eine Verwechslung ausschließen soll. Diese Niederschrift ist sowohl vom Erblasser als auch vom Notar eigenhändig zu unterschreiben.
Es ist also auch in einer „Extremsituation“ wie der Corona-Pandemie möglich, eine letztwillige Verfügung zu errichten.
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