Oranienburg (FSR). Und das sogar gegen den Willen eines Elternteils! So hat das Oberlandesgericht Stuttgart (Az.: 18 UF 104/17) die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 2017, 532) konsequent weitergeführt und in der genannten Entscheidung die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells auch gegen den Willen eines Elternteils bestätigt.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde. Die Beteiligten sind nicht verheiratete Eltern von Zwillingen. Sie üben die elterliche Sorge gemeinsam aus und praktizieren seit einigen Jahren außerhalb der Schulferien einen erweiterten Umgang. Auch den Ferienumgang haben die Eltern ebenfalls einverständlich geregelt. Nachdem der Kindesvater die Anordnung eines Wechselmodells begehrt, ordnete das Familiengericht ein solches mit einem wöchentlichen Wechsel sonntags um 12.00 Uhr an und begründete dies damit, dass die hälftig geteilte Betreuung durch die Eltern dem Kindeswohl am besten entspreche. Hiergegen wandte sich die Kindesmutter und trug insbesondere vor, dass das paritätische Wechselmodell dem Kindeswohl widerspreche, weil die Erziehungsmodelle von Mutter und Vater zu verschieden seien. Das Erziehungsmodell der Mutter werde offensichtlich scheitern, weil der Vater dann (nach einem angeordnetem Wechselmodell) einen zu großen Einfluss bekäme. Die Kinder würden durch diese verschiedenen Erziehungsmodelle zunehmend verunsichert und letztlich unglücklich, weil sie sich immer wieder erneut dem Erziehungsmodell eines Elternteils anpassen müssten. Dem widersprach des OLG und kam zu dem Schluss, dass die geteilte Betreuung durch beide Elternteile im Vergleich mit anderen Betreuungsmodellen dem Kindeswohl im konkreten Fall am besten entspricht. Insbesondre müssen sich die Eltern nicht – als Voraussetzung für eine entsprechende Anordnung des Wechselmodells – hierüber einig sein. Das Gericht teilte aber auch nicht den Einwand der Mutter hinsichtlich der verschiedenen Erziehungsstile. Unterschiedliche Erziehungsvorstellungen der Eltern seien meist unschädlich, denn Kinder sind schon früh in der Lage, solche Unterschiede zu „ertragen“, sie zur Erweiterung ihrer eigenen Erfahrungen nutzbar zu machen und als selbstverständlichen Ausdruck der unterschiedlichen Persönlichkeiten von Vater und Mutter zu begreifen.