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Fahrradunfall einer ehrenamtlichen Pflegekraft kann ein Arbeitsunfall sein

Oranienburg (FSR). Auch heute geht es noch einmal um die Anerkennung eines Arbeitsunfalls. Hierzu hat das Landessozialgericht Stuttgart in seiner Entscheidung vom 16. Dezember 2020 (Aktenzeichen L 1 U 1664/20) entschieden, dass der Unfall einer ehrenamtlichen Pflegekraft, die für ihre zu pflegenden Eltern Medikamente und Nahrungsmittel besorgt hatte und sich auf dem Rückweg bei einem Fahrradsturz schwer verletzte, als Arbeitsunfall anzuerkennen ist.

Die Klägerin pflegte ihre Eltern und war bei der Pflegekasse angemeldet. An einem Sonntag im Mai 2008 besorgte sie mit dem Fahrrad Medikamente bei einem befreundeten Arzt sowie eine kleine Menge Wildfleisch. Auf dem Rückweg stürzte sie mit dem Fahrrad und erlitt Verletzungen am linken Knie. Der spätere Heilungsverlauf gestaltete sich schwierig. Voraussichtlich werden Spätschäden bleiben. Die Klägerin gab unmittelbar nach dem Unfall gegenüber der Unfallkasse an, dass sie Schmerzmittel und Nahrungsmittel besorgt habe. Später stellte sie die Besorgung der Medikamente in den Vordergrund. Die Unfallkasse lehnte die Ankerkennung eines Arbeitsunfalls ab, da ein Versicherungsschutz einer ehrenamtlichen Pflegekraft nur bei der Besorgung von Nahrungsmitteln gegeben sei. Im Verfahren vor dem Sozialgericht wurde vor allem um die Frage gestritten, welche der beiden Tätigkeiten nach der „Handlungstendenz“ der Klägerin im Vordergrund stand. Diskutiert wurde auch, ob das Wildfleisch tatsächlich für die Eltern der Klägerin oder diese selbst bestimmt war. Letztlich gab das Sozialgericht der Klägerin Recht und sah die Besorgung des Wildfleisches als wesentlichen Zweck der Fahrradfahrt an. Aufgrund der ursprünglichen Angaben der Klägerin sei davon auszugehen, dass sie sowohl die Medikamente als auch Nahrungsmittel besorgen wollte. Das Landessozialgericht bestätigte diese Entscheidung, da aus dessen Sicht auch die Besorgung der Nahrungsmittel eine unfallversicherte Tätigkeit darstellt, so dass es letztlich auf die „Handlungstendenz“ nicht ankomme. Bislang ist das Urteil nicht rechtskräftig. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen. Die Entscheidung bleibt daher abzuwarten.

Wir, die Rechtsanwälte der Kanzlei Freudenberg | Steinseifer | Rohde in Oranienburg haben langjährige Erfahrung im Sozialrecht bzw. im Recht der Sozialversicherungen. Rechtsanwältin Rohde berät Sie als Fachanwältin für Sozialrecht und unterstützt Sie bei der Wahrnehmung Ihrer Rechte gegenüber der Unfallversicherung.

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