Oranienburg (FSR) … und sich deswegen als Autofahrer ein Bußgeld wegen des Fahrens mit Handy am Steuer einhandeln?
Der Bundesgerichtshof (BGH Az.: 4 StR 526/19) sagt dazu: Ja, ein Bußgeld gibt es, auch wenn man sicher mit dem Taschenrechner nicht telefonieren kann.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde. Der betroffene Autofahrer – ein Immobilienmakler – wollte während der Fahrt seine Provision für einen bevorstehenden Kundentermin berechnen und nahm seinen Taschenrechner zur Hilfe. Da er zudem auch zu schnell war, geriet er in eine Verkehrskontrolle und wurde vom Amtsgericht Lippstadt in Westfalen zu einem Bußgeld i. H. v. 147,50 € verurteilt. Hiergegen hatte sich der Makler mit seiner Rechtsbeschwerde gewandt, er war der Meinung, dass er einen Taschenrechner benutzen dürfe.
Bis zur Änderung der StVO im Jahr 2017 war dies auch so. Nur das Benutzen von Mobil- und Autotelefonen am Steuer ausdrücklich verboten. Seit der Änderung der Straßenverkehrsordnung dürfen aber auch Navigationsgeräte nur noch verwendet werden, wenn der Fahrer sie nicht in die Hand nehmen muss und es eine Sprachsteuerung gibt oder ein kurzer Blick auf den Bildschirm reicht.
Da auch das zuständige Oberlandesgericht (OLG) Hamm unsicher war, wie mit dem Taschenrechner umzugehen sei, legte es die Frage dem BGH vor. Der Bundesgerichtshof entschied klar, dass auch ein Taschenrechner wie ein Handy zu den elektronischen Geräten nach § 23 Abs. 1a StVO gehört, deren Benutzung durch einen Fahrzeugführer grundsätzlich verboten ist.
Demzufolge gilt die Neuregelung der StVO tatsächlich für alle elektronischen Geräte, die der Kommunikation, Information und Organisation dienen, auch für Geräte der Unterhaltungselektronik und Navigationsgeräte. Sie dürfen bei der Nutzung weder aufgenommen noch in der Hand gehalten werden. Auch dann darf der Fahrer den Blick nur kurz vom Verkehr abwenden oder er muss eine Sprachsteuerung nutzen, um beide Hände frei zu haben und seine Aufgaben als Fahrer zu bewältigen.
Für ein solches Verfahren sollten Sie in jedem Fall einen Fachanwalt für Verkehrsrecht beauftragen. Haben Sie eine Verkehrsrechtsschutzversicherung, besteht hierfür sogar Deckungsschutz und Sie haben das Recht der freien Anwaltswahl. Nur der spezialisierte Fachanwalt für Verkehrsrecht, der sowohl die Akte und auch Sie kennt, wird Sie hier richtig vertreten und beraten können.