Oranienburg (FSR). Gibt es doch! Zwar gehen die Eltern häufig davon aus, dass während der Betreuung im Wechselmodell keine Unterhaltsansprüche bestehen. Dies ist aber so nicht zutreffend. Die Betreuung der Kinder wird nach einer Trennung immer häufiger durch die Eltern gemeinsam übernommen, häufig im sog. Wechselmodell. Kurz erklärt bedeutet Wechselmodell nichts anderes, als dass die Kinder im Wesentlichen gleich viel Zeit von je beiden – nun getrennt lebenden – Eltern betreut werden. Was ist jetzt aber mit dem Unterhalt? Denn grundsätzlich steht den Kindern gegen beide Eltern ein Barunterhaltsanspruch zu, der sich nach dem gemeinsamen Elterneinkommen bemisst und für den diese anteilig nach Maßgabe ihres Einkommens haften. Erst im Ergebnis der beiderseitigen Anteile lässt sich feststellen, für welchen der Elternteile sich eine Zahlungsverpflichtung ergibt.
Wie macht man diese Ansprüche aber nun geltend? Normalerweise hat der Elternteil, der das Kind überwiegend betreut – also mehr als 50 % – auch das Recht, Unterhalt gegen den anderen Elternteil geltend zu machen. ABER: Beim Wechselmodell lässt sich ein Schwerpunkt der Betreuung nicht ermitteln. Damit ist auch keiner von beiden Elternteilen allein vertretungsberechtigt und kann Kindesunterhaltsansprüche gegen den anderen auch nicht geltend machen. Lösbar ist dies nach Auffassung der Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG Brandenburg Az.: 9 UF 36/20) nur dadurch, dass entweder der Elternteil, der den anderen für barunterhaltspflichtig hält und dies gerichtlich klären lassen will, entweder die Bestellung eines sog. Ergänzungspflegers für das Kind herbeiführt. Dieser Ergänzungspfleger vertritt das Kind dann bei der Geltendmachung seines Unterhaltsanspruchs. Oder aber der Elternteil beantragt beim Familiengericht, ihm gem. § 1628 BGB die Entscheidung zur Geltendmachung von Kindesunterhalt allein zu übertragen. Für die Eltern besteht im Regelfall ein Wahlrecht zwischen diesen beiden Möglichkeiten.