Oranienburg. In Zeiten der Pandemie läuft vieles anders als gewohnt. So kann es in Zeiten der Pandemie z.B. triftige Gründe geben, vorübergehend nicht in der Familienwohnung zu Wohnen, sondern sich beispielsweise bis zum Ende einer Quarantäne oder Erkrankung von Familienmitgliedern bei Freunden oder Verwandten aufzuhalten und von dort aus den Arbeitsweg anzutreten. Auch auf diesem Arbeitsweg besteht Schutz in der gesetzlichen Unfallversicherung.
Das Bundessozialgericht hat für diese Konstellation in zwei Urteilen bereits am 30. Januar 2020 klar entschieden, dass für die Bewertung des Schutzes in der gesetzlichen Unfallversicherung im Fall der Wegeunfälle von einem sogenannten dritten Ort keine einschränkenden Kriterien mehr gelten. Dies war bislang immer höchst umstritten.
Ein dritter Ort liegt dann vor, wenn der Arbeitsweg nicht von der Wohnung aus angetreten wird, sondern von einem anderen Ort, oder wenn der Arbeitsweg nicht an der Wohnung, sondern an einem anderen Ort endet. Erfasst sind z.B. die Wohnung von Freunden, Partnern oder Verwandten.
Das Bundessozialgericht stellt ausdrücklich klar, dass es für den Versicherungsschutz weder auf den Zweck des Aufenthaltes an dem dritten Ort noch auf einen Angemessenheitsvergleich mit der üblichen Weglänge und Fahrzeit des Arbeitsweges ankommt, da diese Kriterien im SGB VII nicht genannt sind und dies ansonsten zu ungerechten Ergebnissen führen würde. Es ist also unschädlich, wenn anstelle des üblichen Arbeitsweges von 5 km eine Strecke von 200 km zurückgelegt wird. Es ist auch nicht hinderlich, wenn der Aufenthalt am dritten Ort rein privaten Zwecken dient. Entscheidend ist allein, ob der Weg unmittelbar zum Zweck der Aufnahme der beruflichen Tätigkeit bzw. unmittelbar nach deren Beendigung zurückgelegt wird.
Die Urteile des Bundessozialgerichts beinhalten eine deutliche Klarstellung zur rechtlichen Bewertung von Wegeunfällen als Arbeitsunfälle und erweitern für die Betroffenen den Versicherungsschutz. Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben in vergleichbaren streitigen Verfahren bereits Vergleiche zugunsten der Betroffenen geschlossen.
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