Oranienburg (FSR). Viele Eheleute erstellen gemeinschaftliche Testamente, um ihren Nachlass zu regeln. Ziel ist es, den Nachlass zu sichern und Regelungen zur Verteilung des Vermögens zu treffen. Allerdings kann es bei ungenauen oder unbestimmten Regelungen zu Unstimmigkeiten kommen, so dass die Auslegung testamentarischer Verfügungen oftmals auch die Gerichte beschäftigt. So hatte sich das Oberlandesgericht Oldenburg mit der Frage zu beschäftigen, wie „gemeinschaftliche Abkömmlinge“ in einem Ehegattentestament definiert werden (Entscheidung vom 11. September 2019 zum Aktenzeichen: 3 U 24/18).
Die Eheleute hatten sich in einem notariellen Testament gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Erben des Letztversterbenden sollten „unsere gemeinschaftlichen Abkömmlinge zu gleichen Anteilen“ sein. Der Überlebende sollte aber auch die Erbfolge „unter den gemeinschaftlichen Abkömmlingen abändern“ können. Tatsächlich setzte die den Ehemann überlebende Ehefrau in einem zweiten Testament eine ihrer Töchter und deren Sohn zu ihren Erben ein. Die andere Tochter hielt dies nicht für möglich und das Testament daher für unwirksam. Sie war der Auffassung, dass „gemeinschaftliche Abkömmlinge“ nur die gemeinsamen Kinder seien, nicht aber der Enkelsohn. Sie klagte vor dem Landgericht Osnabrück und bekam Recht. Das Landgericht bestätigte ihre Rechtsauffassung und vertrat die Auffassung, dass die Einsetzung des Enkelsohnes nach dem gemeinsamen Testament nicht möglich sei.
Die bedachte Tochter und ihr Sohn legten gegen die Entscheidung Berufung ein. Das OLG Oldenburg hob die Entscheidung des Landgerichtes Osnabrück auf und ging davon aus, dass das Wort „Abkömmlinge“ nicht allein auf Kinder beschränkt sei, sondern auch Enkel und Urenkel umfasse. Aus Sicht des OLG ergäbe sich dies auch bereits aus dem Gesetz (§ 1924 BGB). Hätten die Eheleute nur ihre Kinder gemeint, hätten sie diese Formulierung gewählt. Auch sei es plausibel, dass die Eheleute ihre im Zeitpunkt des Erbfalls lebenden Abkömmlinge gleich behandeln wollten, da die Kinder im Zeitpunkt des Versterbens der Eltern bereits eine gefestigte Lebensstellung hätten, während die Enkel und ggf. die Urenkel sich noch ihr eigenes Lebensumfeld schaffen müssten und daher eher finanzielle Unterstützung nötig hätten.
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