Oranienburg (FSR). Die Arbeitsgerichte müssen sich immer öfter mit Kündigungen beschäftigen, die im Zusammenhang mit einer Äußerung auf dem Internetportal „facebook“ stehen. So nunmehr auch das Arbeitsgericht Duisburg. Dieses hatte in seiner Entscheidung vom 26. September 2012 (Aktenzeichen 5 Ca 949/12) eine Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmer, der bei Facebook beleidigende Äußerungen eingestellt hatte, lediglich aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles aufgehoben.
Was war geschehen? Der Kläger, der seit 2008 bei dem Arbeitgeber tätig war, hatte seine Arbeitskollegen auf seiner Facebookseite als „Speckrollen“ und „Klugscheißer“ bezeichnet. Grundsätzlich können derart grobe Beleidigungen des Arbeitgebers bzw. der Arbeitskollegen – auch ohne vorherige Abmahnung – eine Kündigung rechtfertigen. Dies gilt insbesondere auch für Einträge im sozialen Netzwerk „facebook“. Ein solcher Eintrag kann nach Auffassung des Arbeitsgerichtes Duisburg nicht mit einer verbalen Äußerung gegenüber Kollegen gleichgestellt werden, da diese nachhaltiger in die Rechte der Betroffenen einwirkt, da der Eintrag immer wieder nachlesbar ist, solange er nicht gelöscht wird. Aus Sicht des Gerichtes ist insoweit unerheblich, ob die Äußerung nur für Freunde oder auch für die Öffentlichkeit sichtbar war, da viele der Arbeitskollegen des Klägers auch dessen „facebook“-Freunde waren und den Eintrag daher lesen konnten.
Letztlich verneinte das Arbeitsgericht Duisburg die Kündigung ohne vorherige Abmahnung jedoch, da der Kläger den Eintrag verfasst hatte, nachdem ihm bekannt geworden war, dass er von Kollegen zu Unrecht bei seinem Arbeitgeber denunziert wurde und der Kläger daher im Affekt gehandelt hatte. Auch hatte der Kläger seine Kollegen nicht namentlich benannt, so dass diese nicht ohne weiteres identifizierbar waren.