Oranienburg (FSR). Mit dieser Frage beschäftigt sich derzeit der ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und kommt zu dem Ergebnis, dass eine Anerkennung von Covid-19-Erkrankungen als Berufskrankheit bei Personen möglich ist, die im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig sind.
Die geltende Berufskrankheitenliste (Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung) enthält unter der Nr. 3101 die Bezeichnung „Infektionskrankheiten“, dies schließt auch eine Erkrankung nach Covid-19 ein. Die Berufskrankheit gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern ist auf bestimmte Berufs- und Tätigkeitsfelder beschränkt. Voraussetzung ist, dass der Versicherte „im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war.“
Demnach können Tätigkeiten außerhalb der oben genannten Bereiche nur dann als Berufskrankheit anerkannt werden, wenn ein mit diesen Tätigkeiten vergleichbares Infektionsrisiko bestanden hat. Dieses Risiko muss sich in entsprechend hohen Erkrankungszahlen bezogen auf die Branche niedergeschlagen haben; eine Gefährdung in einzelnen Betrieben reicht nicht aus.
Nach Prüfung des Ärztlichen Sachverständigenbeirates Berufskrankheiten (ÄSB) wurde ein deutlich erhöhtes Erkrankungsrisiko bislang nur für das Gesundheitswesen festgestellt. Ausgewertet wurde die derzeit verfügbare epidemiologische Literatur sowie Routinedaten der gesetzlichen Krankenversicherung. Derzeit lassen sich keine weiteren Tätigkeiten identifizieren, die ein vergleichbar hohes Covid-19 Erkrankungsrisiko aufweisen. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass sich diese Auffassung bei einer breiteren epidemiologischen Studienlage geändert wird. Der ÄSB hat Vorschläge für vertiefende aussagekräftige Forschungsansätze erarbeitet, zum Beispiel zum Infektionsgeschehen in Großschlachthöfen.
Auch wenn die Anerkennung einer Berufskrankheit durch eine Covid-19-Erkrankung nicht in Betracht kommt, so können doch die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls gegeben sein. Ein solcher kann vorliegen, wenn im konkreten Einzelfall die Infektion auf einem situativen beruflichen Kontakt zu einem infizierten Menschen erfolgt ist. Die Prüfung erfolgt durch den zuständigen Unfallversicherungsträger.
Grundsätzlich ist für die Frage, ob ein Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung vorliegt, die Schwere der Erkrankung nicht ausschlaggebend. Sofern durch eine Covid-19-Erkrankung gesundheitliche Folgeschäden verursacht werden, sind auch diese Schäden grundsätzlich durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert.
Abschließend ist daher festzustellen, dass auch durch eine Covid-19-Erkrankung sozialversicherungsrechtliche Ansprüche entstehen können.