Oranienburg (FSR). Bereits zum 1. Januar 2020 trat das Angehörigen-Entlastungsgesetz in Kraft. Dieses enthält eine Vielzahl von Neuregelungen, um Angehörige finanziell zu entlasten.
Für die Praxis ausschlaggebend ist insbesondere die Neuregelung und Neustrukturierung des Elternunterhaltes.
Bis zum 1. Januar 2020 musste bislang bereits bei der Beantragung einer Kostenübernahme z. B. für ungedeckte Heimkosten angegeben werden, wer ggf. unterhaltspflichtig sein könnte. Nunmehr gilt die Vermutung, dass das Einkommen der unterhaltspflichtigen Person die neugesetzte Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet. Woraus ergibt sich dieser Wandel?
Mit den Neuregelungen wird nunmehr auch beim Elternunterhalt eine rechtspolitische Wertung, die das Bundessozialgerichts festgestellt hat, umgesetzt. Demnach ist für den Lebensunterhalt dauerhaft erwerbsgeminderter Personen vorrangig die staatliche Gemeinschaft in die Verantwortung zu nehmen.
Unterhaltsansprüche gegenüber Eltern sind daher grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, es sei denn, das jährliche Gesamteinkommen beträgt mehr als 100.000 € (Jahreseinkommensgrenze). Für die Bestimmung der Jahreseinkommensgrenze von 100.000 € gilt das nach Steuerrecht bestimmte Gesamteinkommen.
Grundsätzlich wird jetzt vermutet, dass das Einkommen der unterhaltspflichtigen Person die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet. Der Sozialhilfeträger kann diese Vermutung nur widerlegen, wenn konkrete Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen gegeben sind. Erst dann besteht eine Auskunftspflicht der unterhaltspflichtigen Person.
Der Sozialhilfeträger hat daher jetzt ein Interesse daran, Angaben zur beruflichen und wirtschaftlichen Situation unterhaltspflichtiger Angehöriger zu erhalten. Es dürfte daher durchaus sinnvoll sein, dass nicht ein eventuell unterhaltspflichtiges Kind, die Antragsbearbeitung und die Heimauswahl übernimmt, da selbstverständlich weiterhin die Einhaltung der allgemeinen Wahrheitspflicht geboten ist. Es kann daher sinnvoll sein, diese Antragsbearbeitung Dritten zu überlassen.
Das Angehörigen-Entlastungsgesetz enthält daher eine Unterschreitungsvermutung, sodass grundsätzlich unterhaltspflichtige Kinder keine Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse erteilen müssen, es sei denn: Es liegen hinreichende Anhaltspunkte für den Sozialhilfeträger vor, dass das unterhaltspflichtige Kind die Jahreseinkommensgrenze überschreitet.
Diese Neuregelung hat daher auch Auswirkungen auf bereits festgestellte Unterhaltsverpflichtungen, die zum 1. Januar 2020 unwirksam sein dürften.