Nicht nur Arbeitgeber dürfen fristlos kündigen auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen das, erst recht der Arbeitgeber keinen Lohn mehr zahlt. Dann muss der Arbeitgeber nicht nur den Lohn nachzahlen sondern dem Arbeitnehmer auch noch Schadenersatz zahlen. Dies gilt unter bestimmten Voraussetzungen sogar bei ordentlichen Kündigungen des Arbeitnehmers.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) kann es für den Arbeitnehmer einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses darstellen, wenn der Arbeitgeber mit seiner Lohnzahlung in Verzug ist (BAG, Urt. v. 09.05.1996 – 2 AZR 387/95). Das gilt jedenfalls dann, wenn die Lohnzahlung in nicht unerheblicher Höhe unterblieben ist oder sich der Verzug des Arbeitgebers mit der Vergütungszahlung über einen erheblichen Zeitraum erstreckt und der Arbeitnehmer diesen Fehler abgemahnt hat (BAG, Urt. v. 26.07.2001 – 8 AZR 739/00).
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat nun nochmals klargestellt, dass der Arbeitnehmer vor einer solchen Kündigung den Arbeitgeber aber abmahnen muss, um Schadenersatz geltend machen zu können (LArbG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 07.07.2011 – 2 Sa 228/11). Der Kläger war bei der Beklagten als Schweißer beschäftigt. Die Beklagte befand sich zumindest seit Februar 2010 mit den Lohnzahlungen permanent in Verzug. Daraufhin kündigte der Kläger, ohne die Beklagte vorher abzumahnen, das Arbeitsverhältnis ordentlich fristgerecht zum 30.09.2010. Er hatte seinen Arbeitgeber nicht abgemahnt. Das wurde ihm nun zum Verhängnis, was den Schadenersatz angeht. Das Gericht hat klargestellt, dass der Kläger nicht davon hätte ausgehen dürfen, dass die Beklagte bei Inaussichtstellung einer außerordentlichen Kündigung ihr Zahlungsverhalten nicht geändert hätte. Zudem wurde darauf verwiesen, dass die Tatsache, dass der Kläger die ordentliche Kündigungsfrist wahrte, gegen einen Ausnahmetatbestand spreche, der eine Abmahnung entbehrlich mache.
Der Arbeitnehmer muss die vom Arbeitgeber begangene Pflichtverletzung konkret beanstanden und deutlich machen, der Bestand des Arbeitsverhältnisses sei gefährdet, wenn der Arbeitgeber nicht zu einem vertragskonformen Verhalten zurückkehre (BAG, Urt. v. 17.01.2002 – 2 AZR 494/00). Wenn also ein wichtiger Grund vorliegt und das Abmahnungserfordernis gewahrt wird, erfasst der Schadenersatzanspruch neben der entgangenen Vergütung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist regelmäßig auch eine angemessene Abfindung.