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Fristlose Kündigung wegen verspäteter Krankmeldung?

Oranienburg (FSR). Jeder Arbeitnehmer hat sich sicherlich bereits die Frage gestellt, wann eine sog. Arbeitsunfähigkeitsanzeige (Krankmeldung) verspätet ist und ob man wegen der Verspätung fristlos gekündigt werden kann. Nun entschied hierzu jüngst das Landesarbeitsgericht Frankfurt. In seiner Entscheidung vom 18. Januar 2011 (Az.: 12 Sa 522/10) urteilte es, dass eine fristlose Kündigung wegen einer verspäteten Arbeitsunfähigkeitsanzeige ausgeschlossen ist. ABER: Im Einzelfall kann eine ordentliche (fristgemäße) Kündigung gerechtfertigt sein.

Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger war als Vorarbeiter in der Flugzeuginnenreinigung auf dem Frankfurter Flughafen tätig und wiederholt arbeitsunfähig erkrankt. Aufgrund der verspäteten Anzeige seiner Arbeitsunfähigkeit wurde er zunächst durch seinen Arbeitgeber erinnert, seine Arbeitsunfähigkeit möglichst vor Dienstbeginn anzuzeigen. Weiterhin erfolgten vier entsprechende Abmahnungen. Nachdem er sich erneut verspätet arbeitsunfähig gemeldet hatte, wurde er fristlos, und hilfsweise fristgemäß, gekündigt. Das LAG Frankfurt bestätigte jedoch nur die fristgemäße ordentliche Kündigung und führte in seiner Begründung aus, dass die Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer sich bereits aus dem Gesetz ergäben. Diese bestünde unabhängig von der Pflicht zur Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Aufgrund der Vielzahl der Pflichtverstöße sowie der erfolgten Abmahnungen überwiege daher das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Zu berücksichtigen sei auch die Tätigkeit des Arbeitgebers im Bereich der Flugzeuginnenreinigung, die eine Tätigkeit in einem engen zeitlichen Rahmen erfordert. Eine verspätete Arbeitsunfähigkeitsanzeige erschwere die Möglichkeiten des Arbeitgebers, den Personaleinsatz kurzfristig anderweitig disponieren zu können. Schließlich komme dem Kläger als Vorarbeiter auch eine gewisse Vorbildstellung zu.

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