(FSR) Ehrverletzende Äußerungen können nicht nur im privaten Umfeld gravierende Auswirkungen auf das zwischenmenschliche Miteinander haben. Auch arbeitsrechtliche Konsequenzen können Folge einer unbedarften Äußerung über und gegenüber Vorgesetzten und Kollegen sein, die das Ehrgefühl anderer verletzt.
So hatte das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in seiner Entscheidung vom 4. Februar 2014 zum Aktenzeichen 19 Sa 322/13 darüber zu befinden, ob die ordentliche Kündigung einer Sekretärin aufgrund des Aufstellens ehrenrühriger Behauptungen über Vorgesetzte und Kollegen gerechtfertigt war. Geklagt hatte eine Sekretärin, die in der Stadtkämmerei des beklagten Landkreises beschäftigt war. Sie erhob sowohl gegen die Kämmerin als auch gegen weitere Kollegen schwere Vorwürfe. Sie behauptete, es sei zu Alkoholexzessen und sexuellen Handlungen während des Dienstes gekommen. Der Landkreis kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Sekretärin unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist. Gegen diese Kündigung wandte sich die Klägerin mit ihrer Kündigungsschutzklage.
Das Landesarbeitsgericht hielt die ordentliche Kündigung nach der Vernehmung von Zeugen für berechtigt und wies die Kündigungsschutzklage der Klägerin zurück.
In seiner Begründung führte das Landesarbeitsgericht aus, die Klägerin habe ihre Kollegen zu Unrecht beschuldigt und hierdurch ihre arbeitsvertraglichen Pflichten schwerwiegend verletzt. Dass die Arbeitsabläufe in der Stadtkämmerei teilweise zu beanstanden gewesen seien, rechtfertige oder entschuldige die ehrenrührigen Behauptungen der Klägerin nicht. Aus Sicht des Landesarbeitsgerichtes sei es dem Landkreis nicht zuzumuten gewesen, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen.