Oranienburg (FSR). Die Diskussion über die Einführung einer PKW-Maut zur Sanierung der maroden Straßen bleibt aktuell. Trotz alledem obliegt den Ländern gem. Art. 90 Abs. 1 GG eigenverantwortlich die Verwaltung der Bundesautobahnen, insbesondere die Erhaltung eines verkehrssicheren Zustandes. Die Länder sind daher verpflichtet, den Verkehrsteilnehmer von den von der Straße ausgehenden Gefahren zu schützen. Dies hat nunmehr auch das OLG Hamm in seiner Entscheidung vom 15. November 2013 (Az. 11 U 52/12) nochmals bestätigt.
Geklagt hatte ein Verkehrsteilnehmer, der mit seinem PKW nachts die BAB 52 im Bereich einer Baustelle befuhr. Der Verkehr war dort auf den Standstreifen umgelenkt worden. Auf diesem waren provisorische Gullyschachtabdeckungen verbaut, die dem starken Verkehr nicht standhielten, so dass eine Abdeckung bei der Durchfahrt des Klägers nachgab und der klägerische PKW beschädigt wurde. Der Kläger nahm das beklagte Land auf Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Anspruch. Bereits das LG hatte der Klage stattgegeben, da es davon ausging, dass das beklagte Land die provisorischen Schachtabdeckungen nicht engmaschig genug kontrolliert hatte. Die hiergegen gerichtete Berufung des Landes blieb ohne Erfolg.
Das OLG Hamm führte aus, dass eine Verletzung der Kontrollpflicht nicht kausal für den Unfall gewesen sei. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hätten die geschilderten Schäden an den provisorischen Schachtabdeckungen innerhalb eines kurzen Zeitraums eintreten können und wären selbst aus einem langsam fahrenden PKW heraus nicht erkennbar gewesen. Das Land hafte daher, da es eine unnötige Gefahrenquelle für den fließenden Verkehr geschaffen habe. Allein durch die Verwendung von Schnellbeton hätte eine sicherere Ausführungsweise ohne unverhältnismäßig größeren Aufwand zur Verfügung gestanden. Durch das Land sei in amtspflichtwidriger und fahrlässiger Weise für den Verkehr eine unnötige Gefahrenquelle geschaffen worden. Der für das beklagte Land tätige Landesbetrieb Straßenbau NRW hätte als Fachbehörde erkennen können und müssen, dass mit Rücksicht auf die vorliegend zu erwartende Verkehrsbelastung eine provisorische Schachtabdeckung aus Schnellbeton die größere Sicherheit geboten hätte und diese Ausführungsart wählen müssen.