Oranienburg (FSR). Wir hatten bereits darüber berichtet, dass die Oberlandesgerichte unterschiedlicher Auffassung darüber waren, ob einen Radfahrer, der schuldlos in einen Unfall verwickelt wurde, trotzdem ein Mitverschulden trifft, wenn er keinen Helm getragen hat. Der Bundesgerichtshof hat diesen Streit nun beendet.
Er hat in letzter Instanz entschieden, dass das Nichttragen eines Fahrradhelms nicht zu einer Anspruchskürzung wegen Mitverschuldens führt. Für Radfahrer sei das Tragen eines Schutzhelms nicht vorgeschrieben. Zwar könne einem Geschädigten auch ohne einen Verstoß gegen Vorschriften haftungsrechtlich ein Mitverschulden anzulasten sein, wenn er diejenige Sorgfalt außer acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflege. Dies wäre hier zu bejahen, wenn das Tragen von Schutzhelmen zur Unfallzeit nach allgemeinem Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz erforderlich und zumutbar gewesen wäre. Ein solches Verkehrsbewusstsein hat es jedoch zum Zeitpunkt des Unfalls der Klägerin noch nicht gegeben. So trugen nach repräsentativen Verkehrsbeobachtungen der Bundesanstalt für Straßenwesen im Jahr 2011 innerorts nur elf Prozent der Fahrradfahrer einen Schutzhelm (BGH Urteil vom 17. Juni 2014 – VI ZR 281/13).
Wenn das allgemeine Verkehrsbewusstsein das Tragen von Schutzkleidung für erforderlich erachtet, kann dies anders zu entscheiden sein. Wer also sportlich mit dem Rennrad oder Mountainbike unterwegs ist, sollte zum eigenen Schutz und um im Schadensfall nicht mit leeren Händen dazustehen, nicht auf den Helm verzichten. Denn bei sportlicher Betätigung ist es üblich und anerkannt, einen Helm zu tragen.