Oranienburg (FSR). Wer mit dem Handy beim Autofahren erwischt wird, kassiert auch nach der Neuregelung des Punktesystems eine Punkteintragung in Flensburg. Doch auch die Verhängung eines Fahrverbotes liegt im Bereich des Möglichen. So bestätigte nunmehr das Oberlandesgericht Hamm in seiner Entscheidung vom 24. Oktober 2013 (Az.: 2RBs 256/13) ein einmonatiges Fahrverbot für einen Außendienstmitarbeiter.
Dieser hatte während der Fahrt sein Handy ohne entsprechende Freisprecheinrichtung genutzt. Für diesen vorsätzlichen Verstoß verhängte das Amtsgericht Lemgo eine Geldbuße von 80,00 € sowie ein einmonatiges Fahrverbot. Zur Begründung der Entscheidung führte das Amtsgericht Lemgo aus, dass der Betroffene bereits über sieben Voreintragungen verfüge, davon betrafen drei Voreintragungen das Telefonieren beim Autofahren ohne Freisprecheinrichtung.
Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg. Die Richter am Oberlandesgericht Hamm bestätigten die Entscheidung des Amtsgerichtes Lemgo und begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Verkehrsverstoß mit der im Bußgeldkatalog vorgesehenen Geldbuße nicht hinreichend geahndet werden kann. Ein Fahrverbot kann vielmehr auch dann erlassen werden, wenn Verkehrsvorschriften wegen mangelnder Rechtstreue missachtet werden. Dem Betroffenen wurde eine beharrliche Pflichtverletzung bescheinigt, da er wiederholt – wenn auch im Einzelfall geringfügige – Verkehrsverstöße begangen hat. Der Betroffene war in einem engen zeitlichen Abstand von weniger als zwölf Monaten dreimal wegen unerlaubten Telefonierens beim Autofahren verurteilt worden. Zu berücksichtigen sei auch gewesen, dass die übrigen Eintragungen wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen innerhalb eines Zeitraums von zweieinhalb Jahren rechtskräftig wurden und mit diesen auch jeweils ein Fahrverbot einherging. Das letzte Fahrverbot hatte der Betroffene ca. fünf Monate vor hiesigen Tag abgeleistet. Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte daher, dass der Betroffene aufgrund mangelnder Verkehrsdisziplin fortgesetzt Rechtsverstöße begehe und daher das Fahrverbot nicht zu beanstanden sei.