(FSR) Nach der ganz einfachen Antwort des Brandenburgischen Oberlandesgerichts: Ja! In seiner hierzu bereits im vergangenen Jahr ergangenen Entscheidung (AZ: 53 Ss-Owi 103/13) führte das Gericht hierzu aus: „Der Straßenverkehr erfordert einfache und klare Regeln“. Bei Verkehrsschildern solle es daher auch keinen „Interpretationsspielraum“ geben. Geschwindigkeitsbegrenzungen mit dem Hinweis „Mo-Fr, 6 – 18 h“ gelten daher auch an gesetzlichen Feiertagen.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde. Der betroffene Autofahrer wurde zu einer Geldbuße verurteilt, weil er an einem auf einen Donnerstag fallenden Feiertag zu schnell unterwegs war. Erlaubt waren lediglich 60 km/h, jedoch nur „Mo-Fr, 6 – 18 h“. Der Betroffene berief sich nun darauf, dass der in Rede stehende Donnerstag ein Feiertag gewesen sei und mit der zeitlichen Einschränkung der Geschwindigkeitsbegrenzung erkennbar nur gewöhnliche Wochen-, d.h. Arbeitstage gemeint seien könnten. Die Begrenzung könne an einem Feiertag daher nicht gelten. Das Schild gelte nach Auffassung des Gerichts vielmehr an allen Montagen bis Freitagen. Nur für den Fall, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung mit „werktags“ ausgeschildert gewesen wäre, hätte etwas anderes gelten müssen.