Oranienburg (FSR). Seit dem 13. Juni 2014 ist nunmehr die Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie in Kraft, die europaweit gilt. Durch die Verbraucherrechterichtlinie des Europäischen Parlamentes wurden die Mitgliedsstaaten verpflichtet, die für die Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Rechtsvorschriften zu erlassen. Deutschland ist dieser Verpflichtung durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie nachgekommen. Diese enthält – nach Angaben des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucher – diverse Verbesserungen für Verbraucher.
So wird zum Beispiel nunmehr geregelt, dass nicht nur beim Abschluss von Fernabsatzverträgen (also Verträgen, die z. B. im Internet oder telefonisch geschlossen werden) sondern auch bei Verträgen, die außerhalb eines Geschäftes geschlossen werden erhöhte Informationspflichten des Unternehmers bestehen. Dieser muss in klarer und verständlicher Weise bereits im Vorfeld des Vertrages über die wesentlichen Eigenschaften der Ware, den Gesamtpreis, Zahlungs- und Lieferbedingungen sowie ein gesetzliches Mängelhaftungsrecht informieren.
Aber auch beim Kauf in einem Geschäft hat der Unternehmer den Verbraucher vor Vertragsabschluss über einige grundlegende Punkte zu informieren, sofern sich diese nicht bereits aus den Umständen ergeben.
Weiterhin wird nunmehr geregelt, dass bei Einkäufen in einem Onlineshop kostenpflichtige Voreinstellungen nicht mehr zulässig sind. Der Verbraucher muss diese zusätzlichen Leistungen daher nur dann bezahlen, wenn er sie selbst aktiv ausgewählt hat. Auch Zusatzkosten für die Verwendung eines bestimmten Zahlungsmittels, wie zum Beispiel Zahlung per Kreditkarte, können nur noch dann erhoben werden, wenn diese Kosten dem Unternehmer tatsächlich entstehen und wenn dem Verbraucher eine alternative unentgeltliche und zugängliche Zahlungsmöglichkeit angeboten wird.
Letztlich werden mit der neuen Verbraucherrechterichtlinie auch die Kosten für überteuerte Service-Hotlines gedeckelt. Für diese darf kein über den Grundtarif für die Telefonverbindung an sich hinausgehendes Entgelt verlangt werden.