Oranienburg (FSR). Landläufig gilt der Spruch: „Den Bürgen sollst du würgen.“ Hingewiesen werden soll auf das Risiko einer Bürgschaft. Diese kann schnell und unbürokratisch abgegeben werden ohne dass sich der Bürge der Tragweite bewusst ist. Die Bürgschaft ist ein einseitig verpflichtender Vertrag, durch den sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten verpflichtet, für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Dritten einzustehen. Der Gläubiger will sich durch die Bürgschaft für den Fall einer Zahlungsunfähigkeit seines Schuldners absichern. Insbesondere Eltern werden häufig von Vermietern aufgefordert, eine solche Bürgschaft abzugeben, wenn der Nachwuchs die erste eigene Wohnung bezieht. Vielfach leisten die Eltern oder die Kinder zusätzlich auch noch eine Kaution an den Vermieter, weil Sie die Traum-Wohnung sonst nicht erhalten.
In einer solchen Konstellation wollte ein Vermieter nachdem die Kaution verbracht war auch noch die Eltern aus der Bürgschaft in Anspruch nehmen. Das ist jedoch unzulässig, stellte nun noch einmal das Amtsgericht Köpenick klar (Urteil vom 09.10.2013, 15 C 64/13). Nach § 551 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 BGB hat der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit zu leisten, welche höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen darf. Stellt der Mieter nun eine Kaution und eine Bürgschaft ist der Vermieter übersichert. Dies gilt nach Auffassung des Amtsgerichts auch bei unterschiedlichen Mietsicherheiten. Aber Achtung! Etwas anderes gilt dann, wenn der Mieter selbst, ohne Aufforderung durch den Vermieter neben der Kaution noch eine Bürgschaft anbietet. Es bleibt also festzuhalten: Die Mietsicherheit ist auf drei Monatsmieten begrenzt, gleichgültig in welcher rechtlichen Form und in welcher Stückelung mehrere Mietsicherheiten geleistet worden sind.