Nottestament

Neben den bekannten Formen des Testamentes kennt das BGB auch sogenannte Nottestamente, die nur eine zeitlich befristete Geltungsdauer von drei Monaten haben. Die Errichtung eines Nottestamentes ist zulässig, wenn die Errichtung eines handschriftlichen oder notariellen Testamentes nicht mehr möglich ist. Für Nottestamente gelten die Vorschriften des Beurkundungsgesetzes, wobei Formverstöße weitestgehend unbeachtlich sind. Es gibt verschiedene Arten von Nottestamenten, z. B. das Bürgermeistertestament (§ 2249 BGB), das Drei-Zeugen-Testament (§ 2250 BGB) oder das Nottestament auf See.