Das Schweigerecht des Beschuldigten ist ein zentrales Grundrecht im Strafverfahren. Jeder und jede Beschuldigte darf zur Sache schweigen, ohne dass ihm daraus Nachteile entstehen dürfen (Grundsatz: nemo tenetur se ipsum accusare). Es schützt vor Selbstbelastung und ist verfassungsrechtlich in der Menschenwürde (Art. 1 GG), der freien Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) sowie in Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verankert.
Untrennbar mit dem Schweigerecht verbunden ist das Recht, vor einer Aussage einen Verteidiger zu konsultieren. Erst nach anwaltlicher Beratung kann der Beschuldigte informiert entscheiden, ob er aussagt oder schweigt.
Macht der Beschuldigte von seinem Schweigerecht Gebrauch und verlangt die Konsultation eines Verteidigers, dürfen Ermittlungsbehörden keine inhaltlichen Nachfragen stellen. Selbst spontan geäußerte Bemerkungen dürfen nicht zum Anlass weiterer Sachaufklärung genommen werden. Ein Verstoß hiergegen stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die Beschuldigtenrechte dar und führt regelmäßig zu einem Beweisverwertungsverbot.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z.B. BGH Urteil vom 27.06.2012 – 3 StR 435/12) stellt klar: Schweigen und Verteidigerkonsultation müssen strikt beachtet werden. Werden diese Rechte missachtet, kann dies die Verwertbarkeit von Aussagen und den Ausgang des gesamten Strafverfahrens entscheidend beeinflussen.

